Das
Betreuungsrecht: Betreuerwechsel, Aufgaben
einer Betreuung und Haftung
Betreuerwechsel
Da
es für viele und vor allem für ältere
Menschen schwierig
ist, sich wiederholt an neue Personen
zu gewöhnen, kann ein Wechsel der Betreuungsperson
nachteilig für den Betroffenen sein und soll
nach Möglichkeit immer vermieden werden. Ausnahmen
sind Betreuerinnen und Betreuer, die ihren Aufgaben
nicht sachgerecht erfüllen; diese können
vom Gericht entlassen werden. Außerdem können
Betreuungspersonen, denen die Betreuung aus neu
eingetretenen Umständen nicht mehr zugemutet
werden kann, auf Wunsch aus ihrer Betreuungsfunktion
entlassen werden. Weiterhin kann die Betreuungsperson
gewechselt werden, wenn die betreute Person jemanden
vorschlägt, der ebenso geeignet ist und
ein Wechsel seinem Wohl dient.
Aufgaben einer Betreuung
und Haftung
Aufgabe eines Betreuers ist es,
den Betreuten in den ihm übergebenen Aufgaben
zu vertreten. In der Vergangenheit gab es bestimmte
Wirkungskreise (Vermögensfürsorge, Aufenthaltsbestimmung
und Heilbehandlung), für die eine Betreuung
eingerichtet wurde. Nach dem aktuellen Betreuungsrecht
soll es diese pauschalen Aufgabenbereiche nicht
mehr geben. Ein Betreuer soll nur noch in bestimmten
Aufgaben eines Bereiches handeln, in denen eine
Betreuung erforderlich ist.
Für den Betreuer ist es wichtig,
dass die seine Betreuung umfassenden Aufgaben ganz
klar definiert sind. Wenn er feststellt, dass sein
Aufgabenbereich nicht ausreichend ist, muss er eine
begründete Erweiterung beim Vormundschaftsgericht
beantragen. In den festgelegten Aufgaben vertritt
der Betreuer den Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich
(§1902 BGB).
Persönliche Betreuung: Die
Betreuung soll sich nicht nur auf einen Schriftverkehr
mit dem Betreuten beschränken, großen
Wert wird auf den persönlichen Kontakt gelegt.
Wenn Gespräche nicht möglich sind, dann
ist die Betreuungsperson verpflichtet, sich bei
Besuchen einen Eindruck von der Situation zu verschaffen.
Diese dienen unter anderem auch dazu, sich ein Bild
davon zu machen, welche Vorstellungen der Betreute
von anstehenden Entscheidungen hat, um sie in seinem
Sinne und zu seinem Wohl treffen zu können.
Schutz in persönlichen Angelegenheiten:
Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung,
Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen,
Wohnungsauflösung, …
Vermögensrechtliche Angelegenheiten:
Anlegung eines Vermögensverzeichnisses, Rechnungslegung
und Berichterstattung, Geldanlage, Geldgeschäfte,
…
Wichtig: Handlungen wie Geld- und
Grundstücksgeschäfte bedürfen der
vorherigen Genehmigung durch das Vormundschaftsgesetz!
Den Tod des Betreuten hat der Betreuer
unverzüglich dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
Die Bestattung des Verstorbenen fällt nicht
mehr in den Bereich des Betreuers, sondern ist Aufgabe
der Angehörigen oder, falls nicht vorhanden,
des Ordnungsamtes.
Haftung: Betreuungspersonen können
dem Betreuten gegenüber für schuldhafte
Pflichtverletzungen (vorsätzlich oder fahrlässig)
ebenso wie für unterlassene Handlungen schadensersatzpflichtig
gemacht werden. In einigen Bundesländern besteht
eine Sammelhaftpflichtversicherung für ehrenamtlich
tätige Betreuungspersonen, in anderen wie z.
B. Nordrhein-Westfalen empfiehlt sich der Abschluss
einer privaten Haftpflicht-versicherung. Für
Personenschäden, entstanden bei Unfällen
während der Ausübung der Betreuung, besteht
eine gesetzliche Versicherung.