Das
Betreuungsrecht: Betreueransprüche
Betreuungen werden nur dann vergütet,
wenn die Betreuung berufsmäßig durchgeführt
wird - grundsätzlich ist sie ehrenamtlich
und damit unentgeltlich. Allerdings können ehrenamtlich
Betreuer durch die Betreuung entstandene Kosten,
wie z. B. die Kosten für eine private Haftpflichtversicherung,
ersetzt bekommen. Weiterhin erhalten ehrenamtliche
Betreuer zurzeit eine Pauschale von 312,00 Euro
im Jahr als Aufwandsentschädigung, höhere
Aufwendungen müssen konkret nachgewiesen
werden.
Ein wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes
ist es, ehrenamtlichen Betreuern Begleitung, Beratung
und Hilfe bei der Betreuung zukommen zu lassen.
Das Vormundschaftsgericht und die zuständige
Behörde stehen als Berater jederzeit zur Verfügung.
Weiterhin weisen sie auf mögliche Hilfsangebote
hin oder vermitteln benötigte Hilfen. Ein ausreichendes
Einführungs- und Fortbildungsangebot und entsprechende
Veranstaltungen sorgen für Kenntnisse und Sicherheit
im Umgang mit Rechtsfragen und Betroffenen.
Als Ergänzung des Angebots
von Gerichten und Behörden sollen Mitglieder
von Betreuungsvereinen die Betreuerinnen und beraten
und Betreuer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
unterstützen und begleiten. Oft bieten die
Betreuungsvereine auch die Möglich-keit zum
Austausch mit anderen Betreuern.