Das
Betreuungsrecht: Auswirkungen und Dauer der
Betreuung, Auswahl des Betreuers
Auswirkungen
der Betreuung
Die Anordnung
einer Betreuung bedeutet nicht die Entmündigung
oder Entrechtung des Betroffenen. Das
bedeutet, dass die betreute Person weiter geschäftsfähig
bleibt und, soweit sie noch dazu in der Lage ist,
weiterhin eigenständig am Rechtsverkehr
teilnehmen kann.
Dauer der Betreuung
Eine Betreuung darf nicht länger
als notwendig dauern. Dementsprechend wird in die
gerichtliche Entscheidung ein festes Datum für
eine Überprüfung der Betreuung und ihrer
weiteren Notwendigkeit mit aufgenommen. Nach spätestens
5 Jahres wird entschieden ob die Anordnung verlängert
oder aufgehoben wird.
Auswahl eines Betreuers
Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht
gewählt und sollte möglichst eine einzelne
Person sein. Diese Person kann ein Angehöriger,
eine dem Betroffenen sonst nahe stehende Person
sein, ein Berufsbetreuer oder eine ehrenamtlich
tätige Person (z. B. ein Mitglied eines Betreuungsvereins
(§§1897, 1900 BGB).
Bei der Auswahl des Betreuers wird
den Wünschen des Betroffenen besondere Aufmerksamkeit
geschenkt. Wenn der Betroffene eine geeignete Person
vorschlägt oder eine bestimmte Person ablehnt,
ist das Gericht an diesen Wunsch gebunden. Wer eine
so genannte Betreuungsverfügung (siehe Kapitel
Vollmachten, Verfügungen, Testamente &
Co) besitzt, ist verpflichtet, diese sofort an das
Vormundschaftsgericht weiter zu leiten, sobald er
darüber Kenntnis erlangt hat, dass ein Betreuungsverfahren
eingeleitet wurde (§1901 a BGB).
Die vom Vormundschaftsgericht ausgewählte
Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen,
wenn sie in der Lage ist, den Betroffenen in erforderlichem
Umfang persönlich betreuen zu können,
d. h. für die Betreuung geeignet scheint und
ihr die Betreuung unter Berücksichtigung der
beruflichen, familiären und sonstigen Verhältnisse
zugemutet werden kann. Die ausgesuchte Person kann
erst dann zum Betreuer ernannt werden, wenn sie
sich dazu bereit erklärt hat, das Gericht kann
niemanden zwingen (§1898 BGB).
Wichtig: Wer die Übernahme einer Betreuung
ohne Grund ablehnt, ist für den Schaden verantwortlich,
der dem Betroffenen durch die eingetretene Verzögerung
entsteht!
Wenn die Angelegenheiten des Betroffenen
dadurch besser wahrgenommen werden können,
kann die Betreuung unter mehreren Betreuern aufgeteilt
werden. Die Betreuung kann so bestellt werden, dass
bestimmte Aufgaben nur von den Betreuern gleichzeitig
wahrgenommen werden können oder dass sie sich
gegenseitig vertreten. Es besteht auch die Möglichkeit,
dass die verschiedenen Aufgaben oder Wirkungskreise
unter den Betreuern aufgeteilt werden (§1899
BGB).