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Betreuungsrecht - Voraussetzungen für die
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Das
Betreuungsrecht: Voraussetzungen für die
Betreuung
Laut Gesetz (§ 1896
BGB) kann eine Betreuung nur dann erfolgen, wenn
bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt,
die auf einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung beruht.
Zu den im Gesetz genannten
Krankheiten oder Behinderungen gehören:
Psychische Erkrankung
-
alle körperlich
nicht begründbaren seelischen Erkrankungen
-
ferner seelische
Störungen, die körperliche Ursachen
haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten
(z.B. einer Hirnhautentzündung) oder von
Verletzungen des Gehirns
-
Abhängigkeitserkrankungen
(Sucht) bei entsprechendem Schweregrad
-
Neurosen oder
Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien)
-
bleibende psychische
Beeinträchtigungen, als Folge von psychischen
Erkrankungen entstanden
-
geistige Auswirkungen
des Altersabbaus
Körperliche Behinderungen
Zu Krankheit oder Behinderung muss
ein Fürsorgebedürfnis hinzukommen. Das
heißt, eine Betreuung kann nur dann eingerichtet
werden, wenn der Betroffene zusätzlich seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr zu
versorgen vermag.
Grundsatz der Erforderlichkeit:
Die Einrichtung einer Betreuung wird nicht immer
nur als rechtliche Hilfe von den Betroffenen empfunden,
sondern auch oft als Einschränkung, vor allem,
wenn sie mit einer Betreuerbestellung nicht einverstanden
sind. Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, muss
festgestellt werden, ob nicht vielleicht andere
Hilfsmöglichkeiten, z. B. durch die Unterstützung
von Familienangehörigen, Bekannten oder sozialen
Diensten bestehen. Daher gilt für alle Bereiche
der Grundsatz der Erforderlichkeit, der sich auf
-
das Ob einer
Betreuungseinrichtung
-
den Umfang des
Aufgabenkreises
-
die Auswirkung
der gerichtlichen Maßnahme und
-
die Dauer der
Anordnung bezieht.
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