Zu
den technischen Hilfsmitteln gehören
u.a.:
- Pflegebetten
und Ausstattung (Lagerungshilfsmittel wie Felle,
Lagerungskissen und –rollen)
- Rollstühle, Toilettenstühle
- Gehwagen
und Gehgestelle
- Orthopädische
Hilfsmittel wie Prothesen u.a.
- Hebegeräte, auch um die Körperpflege
zu erleichtern
- Notrufsysteme
- technische
Küchengeräte, die in besonderem
Maße der eingeschränkten Möglichkeit
zur Verrichtung von hauswirtschaftlicher Tätigkeit
dienen
Zu
den Kosten für technische Hilfsmittel muss
der Pflegebedürftige einen Eigenanteil
von 10%, maximal jedoch 25,00 Euro zuzahlen - bei ausgeliehen
Hilfsmitteln entfällt diese Eigenbeteiligung.
Zur Vermeidung von Härten kann der
Versicherte ganz oder teilweise von der
Zuzahlung befreit
werden.
Der Pflegebedürftige hat Anspruch
auf ein Hilfsmittel in einfacher Ausführung (z. B. ein Rollstuhl).
Wenn es allerdings aus hygienischen Gründen oder
dem häufigen Wechsel des Hilfsmittels als notwendig
angezeigt ist, muss die Pflegekasse eine Doppelausstattung
mit dem Hilfsmittel anerkennen (z. B. zwei Rollstühle).
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel umfasst auch die
notwendige Änderung, Instandsetzung
und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln
sowie die
Ausbildung in ihrem Gebrauch.
Größere technische Hilfsmittel werden in
allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Wenn die medizinische Notwendigkeit wegfällt oder
der Pflegebedürftige verstirbt, müssen sie
zurückgegeben werden. Die Pflegekasse kann die
Bewilligung davon abhängig machen, ob die Pflegebedürftigen
sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder
sich selbst oder die Pflegeperson in seinem
Gebrauch
ausbilden
lassen.
Hinweis: Wenn es Versicherte ablehnen,
ein technisches Hilfsmittel leihweise
zu übernehmen, haben sie
die Kosten für das Hilfsmittel in vollem Umfang
zu übernehmen.
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