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Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften Zweites Kapitel: Leistungsberechtigter Personenkreis Drittes Kapitel: Versicherungspflichtiger Personenkreis Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung Fünftes Kapitel: Organisation Sechstes Kapitel: Finanzierung Siebtes Kapitel: Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern Achtes Kapitel: Pflegevergütung Neuntes Kapitel: Datenschutz und Statistik Zehntes Kapitel: Private Pflegeversicherung Elftes Kapitel: Bußgeldvorschrift
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden
und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung
der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten
der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch
die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.§ 4 Art und Umfang der Leistungen
§ 5 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
§ 6 Eigenverantwortung
§ 7 Aufklärung, Beratung
§ 8 Gemeinsame Verantwortung
§ 9 Aufgaben der Länder
§ 10 Aufgaben des Bundes
§ 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
§ 12 Aufgaben der Pflegekassen
§ 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
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vor.
vor.
Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen
der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe
nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der
Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Bundesversorgungsgesetz
und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht
nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich
der Pflegeleistung zu gewähren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Familie und Senioren und dem Bundesministerium für Gesundheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren Abgrenzung der in § 14
genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 sowie zur Anwendung der
Härtefallregelung des § 36 Abs. 4 und des § 43 Abs. 3 zu erlassen. Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in
seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn
sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt.
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland, die wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder
(Abgeordnete) sind unbeschadet einer bereits nach §§ 20 Abs. 3 oder 23 Abs. 1 bestehenden
Versicherungspflicht verpflichtet, gegenüber dem jeweiligen Parlamentspräsidenten nachzuweisen,
daß sie sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert haben. Das gleiche gilt für
die Bezieher von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen des Bundes
und der Länder. § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gilt
entsprechend. § 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. Personen, die nach den §§ 20 oder 21 versicherungspflichtig werden und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren
Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Das
Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige, wenn für sie eine Familienversicherung
nach § 25 eintritt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Höhe der Leistungen sowie die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen im Rahmen des geltenden
Beitragssatzes (§ 55 Abs. 1) und der sich daraus ergebenden Einnahmenentwicklung anzupassen. Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes
bestimmt ist. Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur
teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das
Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen
in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung
in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der
Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für
längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist,
daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf
Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im
Einzelfall 2800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege durch
eine Pflegeperson sichergestellt, die nicht erwerbsmäßig pflegt, dürfen die Aufwendungen der
Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs.1 nicht überschreiten.
Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der
Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die
Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten
Betrag nicht übersteigen. Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der
die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung
Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen(§ 71 Abs.4), übernimmt die
Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs.2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des
nach § 93 Abs.2 des Bundessozialhilfegesetzes vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen
der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 500 Deutsche Mark nicht überschreiten.
Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen für den Bereich der sozialen
Pflegeversicherung gemeinsam und einheitlich Richtlinien
Die Mittel der Pflegekasse umfassen die Betriebsmittel und die Rücklage.
Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und
gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch- pflegerischer Erkenntnisse
entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten
(Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen
mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71)und sonstigen Leistungserbringern. Dabei
sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis
der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit
dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für
Unterkunft und Verpflegung. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den
Leistungen stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend;
§ 88 bleibt unberührt.
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in der
Pflegeversicherung gelten der § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 85 des
Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches. Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das
Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht
oder- berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung
der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind. Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung
(§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder
mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine Versichertennummer, die mit der
Krankenversichertennummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. Bei der Vergabe der
Nummer für Versicherte nach § 25 ist sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen,
der Mitglied ist, hergestellt werden kann. Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen
späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören insbesondere
Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von
Zuschüssen. Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet: Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52)
können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet, bei Pflegeeinsätzen nach
§ 37 Abs. 3 mit Einverständnis des Versicherten
die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen erforderlichen Angaben zur
Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung den Pflegekassen zu
übermitteln. Das Formular nach § 37 Abs. 3 Satz 5 wird unter Beteiligung des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung erstellt. Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten
Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Eine Mitteilung an die
Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. Die
Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.
Zweites Kapitel: Leistungsberechtigter Personenkreis
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
§ 16 Verordnungsermächtigung
§ 17 Richtlinien der Pflegekassen
§ 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 19 Begriff der Pflegepersonen
Drittes Kapitel: Versicherungspflichtiger Personenkreis
§ 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
§ 22 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
§ 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten
§ 25 Familienversicherung
§ 26 Weiterversicherung
§ 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Erster Abschnitt: Übersicht über die Leistungen
§ 28 Leistungsarten, Grundsätze
Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 29 Wirtschaftlichkeitsgebot
§ 30 Dynamisierung
§ 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
§ 32 Vorläufige Leistungen zur Rehabilitation
§ 33 Leistungsvoraussetzungen
als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert war. Zeiten der Weiterversicherung
nach § 26 Abs. 2 werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit
mitberücksichtigt. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als
erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
§ 34 Ruhen der Leistungsansprüche
§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche
Dritter Abschnitt: Leistungen
Erster Titel: Leistungen bei häuslicher Pflege
§ 36 Pflegesachleistungen
§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag
abgeschlossen hat, abzurufen. Die Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der
häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden.
Die Vergütung des Pflegeeinsatzes ist von dem Pflegebedürftigen zu tragen. Sie beträgt
in den Pflegestufen I und II bis zu 30 Deutsche Mark und in der Pflegestufe III bis zu
50 Deutsche Mark. Die Pflegedienste haben mit Einverständnis des Pflegebedürftigen der
zuständigen Pflegekasse die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse zur Qualität
der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung mitzuteilen. Die
Spitzenverbände der Pflegekassen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches
Formular zur Verfügung; der Pflegebedürftige erhält vom Pflegedienst eine Durchschrift
der Mitteilung. Ruft der Pflegebedürftige den Pflegeeinsatz nicht ab oder wird das
Einverständnis nach Satz 4 nicht erteilt, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen
zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 40 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Zweiter Titel: Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege
je Kalendermonat.
§ 42 Kurzzeitpflege
Dritter Titel: Vollstationäre Pflege
§ 43 Inhalt der Leistung
Vierter Titel: Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 43a Inhalt der Leistungen
Vierter Abschnitt: Leistungen für Pflegepersonen
§ 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
Die Spitzenverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung
e.V. können mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und mit den Trägern der
Unfallversicherung Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren.
§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Zurück zur SchnellübersichtFünftes Kapitel: Organisation
Erster Abschnitt: Träger der Pflegeversicherung
§ 46 Pflegekassen
§ 47 Satzung
Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit, Mitgliedschaft
§ 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
Ab 1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse wählen, die bei der
Krankenkasse errichtet ist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften Buches
wählen könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig
wären.
§ 49 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der nach § 26 Abs. 2 Weiterversicherten endet darüber hinaus
mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen
Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.
Dritter Abschnitt: Meldungen
§ 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der
Verhältnisse hervorgehen, der Pflegekasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
§ 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung
Vierter Abschnitt: Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
§ 52 Aufgaben auf Landesebene
§ 53 Aufgaben auf Bundesebene
§ 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste
Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
und des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.
Zurück zur SchnellübersichtSechstes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
§ 54 Grundsatz
§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
§ 56 Beitragsfreiheit
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.
§ 57 Beitragspflichtige Einnahmen
§ 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
§ 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
allein getragen.
§ 60 Beitragszahlung
Zweiter Abschnitt: Beitragszuschüsse
§ 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte
Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 62 Mittel der Pflegekasse
§ 63 Betriebsmittel
§ 64 Rücklage
Vierter Abschnitt: Ausgleichsfounds, Finanzausgleich
§ 65 Ausgleichsfonds
§ 66 Finanzausgleich
§ 67 Monatlicher Ausgleich
§ 68 Jahresausgleich
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regeln.
Siebtes Kapitel: Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
§ 69 Sicherstellungsauftrag
§ 70 Beitragssatzstabilität
Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
§ 71 Pflegeeinrichtungen
§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
§ 73 Abschluß von Versorgungsverträgen
§ 74 Kündigung von Versorgungsverträgen
§ 75 Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung
§ 76 Schiedsstelle
Dritter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
§ 78 Verträge über Pflegehilfsmittel
Die Verbände der betroffenen Leistungserbringer sowie die Verbände der Pflegeberufe und
der Behinderten sind vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses
anzuhören. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
Vierter Abschnitt: Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätssicherung
§ 79 Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 80 Qualitätssicherung
§ 81 Verfahrensregelungen
Zurück zur SchnellübersichtAchtes Kapitel: Pflegevergütung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
Die Pflegevergütung umfaßt bei stationärer Pflege auch die medizinische
Behandlungspflege und die soziale Betreuung; sie ist von den Pflegebedürftigen oder
deren Kostenträgern zu tragen. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer
Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.
§ 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
§ 90 bleibt unberührt.
ganz oder teilweise nicht oder nicht in dem für eine wirksame und wirtschaftliche
pflegerische Versorgung der Versicherten erforderlichem Umfang zustande kommen. Nach
Erlaß der Rechtsverordnung sind ein Rahmenvertrag oder eine Schiedsstellenregelung
zu den von der Verordnung erfaßten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.
Zweiter Abschnitt: Vergütung der stationären Pflegeleistungen
§ 84 Bemessungsgrundsätze
§ 85 Pflegesatzverfahren
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn
der Pflegesatzvereinbarung jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage
des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene
Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die
Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie
der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. im Land können sich am
Pflegesatzverfahren beteiligen.
§ 86 Pflegesatzkommission
§ 87 Unterkunft und Verpflegung
§ 88 Zusatzleistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren
Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach
§ 75 festgelegt.
Dritter Abschnitt: Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor
Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der vom
Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsvereinbarung ist
für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen.
§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen
Vierter Abschnitt: Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse
§ 91 Kostenerstattung
§ 92 Landespflegeausschüsse
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Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Erster Titel: Grundsätze der Datenverwendung
§ 93 Anzuwendende Vorschriften
§ 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
erforderlich ist.
§ 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
§ 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Dabei sind die Daten, die gemeinsam verarbeitet und genutzt werden sollen, abschließend
unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung festzulegen.
§ 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
§ 98 Forschungsvorhaben
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Pflegekassen
§ 99 Versichertenverzeichnis
§ 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung
§ 101 Pflegeversichertennummer
§ 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
§ 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
Zweiter Abschnitt: Übermittlung von Leistungsdaten
§ 104 Pflichten der Leistungserbringer
die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände erforderlichen
Angaben über Versicherungsleistungen aufzuzeichnen und den Pflegekassen sowie den
Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen zu übermitteln.
§ 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen
Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu verwenden.
§ 106 Abweichende Vereinbarungen
§ 106a Mitteilungspflichten
Dritter Abschnitt: Datenlöschung, Auskunftspflicht
§ 107 Löschen von Daten
§ 108 Auskünfte an Versicherte
Vierter Abschnitt: Statistik
§ 109 Pflegestatistiken
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Auskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Träger der
Pflegeversicherung sowie die privaten Versicherungsunternehmen gegenüber den
statistischen Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung kann Ausnahmen von der
Auskunftspflicht vorsehen.
Auskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber den statistischen Ämtern
der Länder; Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Zehntes Kapitel: Private Pflegeversicherung
§ 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung
vorzusehen.
§ 111 Risikoausgleich
Zurück zur SchnellübersichtElftes Kapitel: Bußgeldvorschrift
§ 112 Bußgeldvorschrift
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