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Heimgesetz (HeimG)

vom 07.08.1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.04.1990, zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 03.02.1997.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zweck des Gesetzes
§ 3 Mindestanforderungen
§ 4 Heimvertrag
§ 4a Anpassungspflicht des Trägers
§ 4b Vertragsdauer
§ 4c Erhöhung des Entgelts
§ 4d Abweichende Vereinbarungen
§ 4e Heimverträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung
§ 5 Mitwirkung der Heimbewohner
§ 6 Voraussetzungen
§ 7 Anzeige
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 9 Überwachung
§ 10 Beteiligung an der Überwachung
§ 11 Beratung
§ 12 Anordnungen
§ 13 Beschäftigungsverbot
§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Untersagung
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes
§ 19 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Aufhebung von Vorschriften
§ 22 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
§ 23 (aufgehoben)
§ 24 (aufgehoben)
§ 25 (Inkrafttreten)


§ 1 Anwendungsbereich

  1. Dieses Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen. Heime im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, die zum Zwecke der Unterbringung der in Satz 1 genannten Personen entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sind. Die Unterbringung im Sinne des Satzes 2 umfaßt neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung.
  1. a)  Auf Heime oder Teile von Heimen, die der vorübergehenden Pflege Volljähriger dienen (Kurzzeitpflegeheime), finden die §§ 4a, 4c, 5 und 14 Abs. 2 Nr.3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu vier Wochen anzusehen.
  1. Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

§ 2 Zweck des Gesetzes

  1. Zweck des Gesetzes ist es,
    1. die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner und der Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner im Heim zu wahren,
    2. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern.
  2. Die Selbständigkeit der Träger der Heime in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

§ 3 Mindestanforderungen

Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, dem Bundsministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestanforderungen festlegen:

  1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen und die sanitären Anlagen,
  2. für die Eignung des Leiters des Heimes und der Beschäftigten.

Mindestanforderungen für Heime nach § 1 Abs. 1a sind in einer gesonderten Rechtsverordnung zu regeln. Die §§ 75, 80 und 83 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

§ 4 Heimvertrag

  1. Zwischen dem Träger und dem künftigen Bewohner ist ein Heimvertrag abzuschließen.
  2. Der Inhalt des Heimvertrags ist dem Bewohner unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Insbesondere sind die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Leistungen des Trägers im einzelnen zu beschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtende Entgelt anzugeben.
  3. Das Entgelt darf nicht in einem Mißverhältnis zu den Leistungen des Trägers stehen.
  4. Der Träger hat vor Abschluß des Heimvertrags den Bewerber schriftlich über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Leistungen und die Ausstattung des Heims sowie die Rechte und Pflichten der Bewohner, zu informieren.
  5. Wird der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen, so umfaßt die Leistungspflicht des Trägers alle Betreuungsmaßnahmen, die in der Zeit der Unterbringung erforderlich sind.

§ 4a Anpassungspflicht des Trägers

Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies möglich ist, einem verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrags anzubieten. Im Heimvertrag kann vereinbart werden, daß der Träger das Entgelt durch einseitige Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend den angepaßten Leistungen zu senken verpflichtet ist und erhöhen darf.

§ 4b Vertragsdauer

  1. Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine befristete Aufnahme des Bewohners beabsichtigt ist oder eine Kurzzeitpflege nach § 1 Abs.1a vereinbart wird.
  2. Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats schriftlich kündigen. Er kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
  3. Der Träger eines Heims kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine Härte bedeuten würde,
    2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, daß seine sachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist,
    3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, daß dem Träger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann oder
    4. der Bewohner
      1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
      2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
  4. In den Fällen des Absatzes 3 Nr.4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
  5. Die Kündigung durch den Träger eines Heims bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.
  6. In den Fällen des Absatzes 3 Nr.2 bis 4 kann der Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
  7. Hat der Träger nach Absatz 3 Nr.1 und 2 gekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterbringung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr.1 hat der Träger eines Heims die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
  8. Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes. Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags sind zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das nach § 4 Abs. 2 vereinbarte Entgelt um den Wert der von dem Träger ersparten Aufwendungen.
  9. Soweit der Heimbewohner nur vorübergehend aufgenommen wird, kann der Heimvertrag von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Absätze 2 bis 8 sind mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 8 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Sie bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.

§ 4c Erhöhung des Entgelts

  1. Eine Erhöhung des nach § 4 Abs. 2 vereinbarten Entgelts ist nur zulässig, wenn sich seine bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.
  2. Die Erhöhung des Entgelts bedarf der Zustimmung des Bewohners. In dem Heimvertrag kann vereinbart werden, daß der Träger eines Heims berechtigt ist, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen.
  3. Der Träger eines Heims hat dem Bewohner gegenüber die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Hierbei kann er auf die Höhe der Kosten Bezug nehmen, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommen hat. In diesem Fall kann sich der Träger eines Heims die Bezifferung des erhöhten Entgelts bis zur Erklärung der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger vorbehalten.
  4. Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

§ 4d Abweichende Vereinbarungen

Vereinbarungen, die zum Nachteil des Bewohners von den §§ 4 bis 4 c abweichen, sind unwirksam.

§ 4e Heimverträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung

  1. In Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären Pflege nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, sind die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzugeben. Art, Inhalt und Umfang der in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte bestimmen sich nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
  2. § 4 a Satz 2 und § 4 c gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Verträge.
  3. Der Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Entgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit sie von der Pflegekasse zu tragen sind, ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten, soweit in § 91 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Mitwirkung der Heimbewohner

  1. Die Bewohner der in diesem Gesetz genannten Heime wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterbringung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr.3 erbracht worden sind.
  2. Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Heimfürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher wird im Benehmen mit dem Heimleiter von der zuständigen Behörde bestellt. Die Bewohner des Heims oder deren gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unterbreiten. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung eines Heimfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.
  3. Das Bundesministerium für Familie und Senioren legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Wahl des Heimbeirats und die Bestellung des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung fest.

§ 6 Voraussetzungen

    Der Betrieb eines Heims erfordert, daß

    1. der Heimträger die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, besitzt,
    2. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner, insbesondere die ärztliche oder gesundheitliche Betreuung, gesichert ist,
    3. die Betreuung der Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet ist, insbesondere die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit ausreicht,
    4. die Einhaltung der Mindestanforderungen nach den auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnungen gewährleistet ist,
    5. zwischen den gebotenen Leistungen und dem geforderten Entgelt kein Mißverhältnis besteht und
    6. die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen Vorschriften gewährleistet ist.

    § 7 Anzeige

    1. Wer den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat dies spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Stelle anzuzeigen. In der Anzeige sind Name und Anschrift des Trägers sowie Art, Standort und Zahl der Heimplätze anzugeben. Der Anzeige sind ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher angestrebt wird, Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten sowie je ein Exemplar der Musterverträge, der Satzung des Trägers und der Heimordnung beizufügen. In der Anzeige sind weiterhin die Ausbildung und der berufliche Werdegang des Leiters mitzuteilen. Steht der Leiter zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung vor Aufnahme des Heimbetriebs und zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
    2. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung der Art des Heims sowie der Art und der Zahl der Heimplätze, die Verwendung neuer Räume und die Verlegung des Heims. Das Ausscheiden und die Neueinstellung des Leiters sowie der vertretungsberechtigten Personen des Trägers, die Änderung, Beendigung oder der Neuabschluß eines Versorgungsvertrages sowie Änderungen hinsichtlich der Finanzierung der Investitionskosten, die für die Kostenbelastung der Heimbewohner oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Heims von Bedeutung sind, müssen unverzüglich angezeigt werden.
    3. Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die geplante Unterbringung der Bewohner und die geplante ordnungsmäßige Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.

    § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

    1. Der Träger eines Heims hat nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung Aufzeichnungen über den Betrieb des Heims zu machen, aus denen insbesondere ersichtlich sind
      1. die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Heims,
      2. die Zahl und die Art der vorhandenen und der belegten Heimplätze,
      3. Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift und Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
    2. Der Träger eines Heims hat Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie sonstige Unterlagen und Belege über den Betrieb eines Heims zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde fünf Jahre aufzubewahren.
    3. Das Bundesministerium für Familie und Senioren legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher fest.
    4. Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims nach anderen Vorschriften oder auf Grund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes bleiben unberührt.

    § 9 Überwachung

    1. Die Heime werden durch wiederkehrende Prüfungen der zuständigen Behörden überwacht. Der Träger und der Leiter des Heims haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen.
    2. Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Heims beauftragten Personen sind befugt, die für das Heim benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, betreten werden. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
    3. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
    4. Die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Familie und Senioren auf Verlangen Auskunft über die Umstände zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch benötigen. Daten der Pflegebedürftigen dürfen den Beteiligten nach Satz 1 nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

    § 10 Beteiligung an der Überwachung

    Die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, die Kommunalen Spitzenverbände und sonstige Vereinigungen auf Landesebene sind auf Antrag an der behördlichen Überwachung der ihnen angehörenden Träger angemessen zu beteiligen, wenn der jeweilige Träger zustimmt. Ist eine Beteiligung an einer Überwachungsmaßnahme nicht möglich, so sind sie unverzüglich von dem Ergebnis zu unterrichten.

    § 11 Beratung

    1. Die zuständigen Behörden sollen auf Antrag
      1. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Bewohner solcher Heime informieren und
      2. Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime beraten.
    2. Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger unter Beteiligung seines Verbandes über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das gleich gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 7 vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden. Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegesetzes haben kann, ist der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen.
    3. Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 95 Bundessozialhilfegesetz, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 1 genannten Heime in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.

    § 12 Anordnungen

    1. Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern von Heimen Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner oder zur Vermeidung eines Mißverhältnisses zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 7 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden.
    2. Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegeetzes auszugestalten. Wenn sich die Anordnung auf Entgelte oder Vergütungen nach den §§ 93 bis 94 des Bundessozialhilfegeetzes auswirkt, ist über sie nach Anhörung des Trägers der Sozialhilfe zu entscheiden, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen.
    3. Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit dem betroffenen Landesverband der Pflegekassen anzustreben. Beanstandungen der Heimaufsicht sind in den nächstmöglichen Vergütungsverhandlungen zu berücksichtigen.

    § 13 Beschäftigungsverbot

    Dem Träger eines Heims kann die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

    § 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte

    1. Dem Träger eines Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 4 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
    2. Dies gilt nicht, wenn
      1. andere als die in § 4 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
      2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
      3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
      4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag geleistet werden und diese Leistungen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen.
    3. Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.
    4. Ist nach Absatz 2 Nr.4 als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Bewohner zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Bewohner zu. Sie erhöhen die Sicherheit.
    5. Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
    6. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
    7. Der Bundesminister für Familie und Senioren kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflichten des Trägers im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbesondere über die Pflichten
      1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen,
      2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten,
      3. dem Leistenden vor Abschluß des Vertrags die für die Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen.

      In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschränkt werden sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht näher geregelt werden. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach Absatz 3 und der nach den Sätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Trägers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt werden.

    8. Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung.

    § 15 aufgehoben

    § 16 Untersagung

    1. Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 6 nicht erfüllt sind.
    2. Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger des Heims
      1. die Anzeige nach § 7 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
      2. Anordnungen nach § 12 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
      3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen Verbot beschäftigt
      4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder Abs. 4 oder eine nach § 14 Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt.
    3. Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Anzeigepflicht nach § 7 Abs.1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, daß die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

    § 17 Ordnungswidrigkeiten

    1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. den Anforderungen des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt,
      2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 16 untersagt worden ist,
      3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren läßt oder einer nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
    2. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 5 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist
      2. den Anforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,
      3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme zur Überwachung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2) nicht duldet,
      4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
      5. Personen entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 13 beschäftigt,
      6. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren läßt.
    3. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 18 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes

    1. Die Landesregierungen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
    2. Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.

    § 19 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

    Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Heime, die gewerblich betrieben werden, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält.

    § 20 (aufgehoben)

    § 21 Aufhebung von Vorschriften

    § 38 Satz 1 Nr.10 sowie die Sätze 2 und 3 der Gewerbeordnung werden aufgehoben.

    § 22 Fortgeltung von Rechtsverordnungen

    Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 38 Satz 1 Nr.10 und Sätze 2 bis 4 der Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 8 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.

    § 23 (aufgehoben)

    § 24 (aufgehoben)

    § 25 (Inkrafttreten)

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