Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
S. 646)
Schnellübersicht
Abschnitt 1 : Allgemeines
Abschnitt 2 : Hilfe zum Lebensunterhalt
Abschnitt 3 : Hilfe in besonderen Lebenslagen
Abschnitt 4 : Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Abschnitt 5 : Verpflichtung anderer
Abschnitt 6 : Kostenersatz
Abschnitt 7 : Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
Abschnitt 8 : Träger der Sozialhilfe
Abschnitt 9 : Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
Abschnitt 10: Verfahrensbestimmungen
Abschnitt 11: Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 12: Sonderbestimmungen zur Sicherung der Eingliederung Behinderter
Abschnitt 13: Sozialhilfestatistik
Abschnitt 14: Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
-
Abschnitt 1: Allgemeines
- § 1 Inhalt und Aufgabe
der Sozialhilfe
- § 2 Nachrang der Sozialhilfe
- § 3 Sozialhilfe nach
der Besonderheit des Einzelfalles
- § 3a Vorrang der offenen
Hilfe
- § 4 Anspruch auf Sozialhilfe
- § 5 Einsetzen der Sozialhilfe
- § 6 Vorbeugende Hilfe,
nachgehende Hilfe
- § 7 Familiengerechte
Hilfe
- § 8 Formen der Sozialhilfe
- § 9 Träger der Sozialhilfe
- § 10 Verhältnis
zur freien Wohlfahrtspflege
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 2: Hilfe zum Lebensunterhalt
-
Unterabschnitt 1: Personenkreis, Gegenstand
der Hilfe
- § 11 Personenkreis
- § 12 Notwendiger Lebensunterhalt
- § 13 Übernahme
von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
- § 14 Alterssicherung
- § 15 Bestattungskosten
- § 15a Hilfe zum Lebensunterhalt
in Sonderfällen
- § 15b Darlehen bei
vorübergehender Notlage
- § 16 Haushaltsgemeinschaft
- § 17 Beratung und Unterstützung
-
Unterabschnitt 2: Hilfe zur Arbeit
- § 18 Beschaffung des
Lebensunterhalts durch Arbeit
- § 19 Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
- § 20 Besondere Arbeitsgelegenheiten
-
Unterabschnitt 3: Form und Maß der Leistungen
- § 21 Laufende und einmalige
Leistungen
- § 22 Regelbedarf
- § 23 Mehrbedarf
-
Unterabschnitt 4: Ausschluß des Leistungsanspruchs,
Einschränkung der Leistung, Aufrechnung
- § 25
- § 25a Aufrechnung
- § 26 Sonderregelung
für Auszubildende
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 3: Hilfe in besonderen Lebenslagen
-
Unterabschnitt 1: Allgemeines
- § 27 Arten der Hilfe
- § 28 Personenkreis
- § 29 Erweiterte Hilfe,
Aufwendungsersatz
- § 29a Einschränkung
oder Aufrechnung der Hilfe
-
Unterabschnitt 2: Hilfe zum Aufbau oder zur
Sicherung der Lebensgrundlage
- § 30
-
Unterabschnitt 3: (weggefallen)
-
Unterabschnitt 4: Vorbeugende Gesundheitshilfe
- § 36
-
Unterabschnitt 5: Krankenhilfe, sonstige Hilfe
- § 37 Krankenhilfe
- § 37a Hilfe bei Sterilisation
-
Unterabschnitt 5a: Hilfe zur Familienplanung
- § 37b
-
Unterabschnitt 6: Hilfe für werdende Mütter
und Wöchnerinnen
- § 38
-
Unterabschnitt 7: Eingliederungshilfe für
Behinderte
- § 39 Personenkreis und
Aufgabe
- § 40 Maßnahmen
der Hilfe
- § 41 Hilfe zur Beschäftigungin
einer Werkstatt für Behinderte
- § 43 Erweiterte Hilfe
- § 44 Vorläufige
Hilfeleistung
- § 46 Gesamtplan
- § 47 Bestimmungen über
die Durchführung der Hilfe
-
Unterabschnitt 8: (weggefallen)
-
Unterabschnitt 9: Blindenhilfe
- § 67
-
Unterabschnitt 10: Hilfe zur Pflege
- § 68 Inhalt
- § 68a Bindungswirkung
- § 69 Häusliche
Pflege
- § 69a Pflegegeld
- § 69b Andere Leistungen
- § 69c Leistungskonkurrenz
-
Unterabschnitt 11: Hilfe zur Weiterführung
des Haushalts
- § 70 Inhalt und Aufgabe
- § 71 Hilfe durch anderweitige
Unterbringung Haushaltsangehöriger
-
Unterabschnitt 12: Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten
- § 72
-
Unterabschnitt 13: Altenhilfe
- § 75
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 4: Einsatz des Einkommens und des
Vermögens
-
Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen über
den Einsatz des Einkommens
- § 76 Begriff des Einkommens
- § 77 Nach Zweck und
Inhalt bestimmte Leistungen
- § 78 Zuwendungen
-
Unterabschnitt 2: Einkommensgrenzen für
die Hilfe in besonderen Lebenslagen
- § 79 Allgemeine Einkommensgrenze
- § 81 Besondere Einkommensgrenze
- § 82 Änderung der
Grundbeträge
- § 83 Zusammentreffen
mehrerer Einkommensgrenzen
- § 84 Einsatz des Einkommens
über der Einkommensgrenze
- § 85 Einsatz des Einkommens
unter der Einkommensgrenze
- § 87 Einsatz des Einkommens
bei mehrfachem Bedarf
-
Unterabschnitt 3: Einsatz des Vermögens
- § 88 Einzusetzendes
Vermögen, Ausnahmen
- § 89 Darlehn
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 5: Verpflichtungen anderer
- § 90 Übergang von
Ansprüchen
- § 91 Übergang von
Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtigen
- § 91a Feststellung
der Sozialleistungen
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 6: Kostenersatz
- § 92 Allgemeines
- § 92a Kostenersatz
bei schuldhaftem Verhalten
- § 92c Kostenersatz
durch Erben
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 7: Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
- § 93 Einrichtungen
- § 93a Inhalt der Vereinbarungen
- § 93b Abschluß
von Vereinbarungen
- § 93c Außerordentliche
Kündigung der Vereinbarungen
- § 93d Verordnungsermächtigung,
Rahmenverträge
- § 94 Schiedstelle
- § 95 Arbeitsgemeinschaften
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 8: Träger der Sozialhilfe
- § 96 Örtliche und
überörtliche Träger
- § 97 Örtliche Zuständigkeit
- § 99 Sachliche Zuständigkeit
des örtlichen Trägers
- § 100 Sachliche Zuständigkeit
des überörtlichen Trägers
- § 101 Allgemeine Aufgaben
des überörtlichen Trägers
- § 102 Fachkräfte
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 9: Kostenerstattung zwischen den Trägern
der Sozialhilfe
- § 103 Kostenerstattung
bei Aufenthalt in einer Anstalt
- § 104 Kostenerstattung
bei Unterbringung in einer anderen Familie
- § 107 Kostenerstattung
bei Umzug
- § 108 Kostenerstattung
bei Übertritt aus dem Ausland
- § 109 Ausschluß
des gewöhnlichen Aufenthalts
- § 111 Umfang der Kostenerstattung
- § 113
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 10: Verfahrensbestimmungen
- § 114 Beteiligung sozial
erfahrener Personen
- § 116 Pflicht zur Auskunft
- § 117 Überprüfung,
Verwaltungshilfe
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 11: Sonstige Bestimmungen
- § 119 Sozialhilfe für
Deutsche im Ausland
- § 120 Sozialhilfe für
Ausländer
- § 121 Erstattung von
Aufwendungen anderer
- § 122 Eheähnliche
Gemeinschaft
- § 122a Vorrang der
Ersatzansprüche
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 12: Sonderbestimmungen zur Sicherung
der Eingliederung Behinderter
- § 123 Allgemeines
- § 124 Sicherung der
Beratung Behinderter
- § 125 Aufgaben der
Ärzte
- § 126 Aufgaben des
Gesundheitsamtes
- § 126a Landesärzte
- § 126b Unterrichtung
der Bevölkerung
Zurück zur Schnellübersicht
-
Abschnitt 13: Sozialhilfestatistik
- § 127 Anordnung als
Bundesstatistik
- § 128 Erhebungsmerkmale
- § 129 Hilfsmerkmale
- § 130 Periodizität,
Berichtszeitraum
- § 131 Auskunftspflicht
- § 132 Übermittlung,
Veröffentlichung
- § 133 Übermittlung
an Kommunen
- § 134 Zusatzerhebungen
Zurück zur Schnellübersicht
- Abschnitt 14: Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 139 Bestimmungen
und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
- § 140 Ersatzansprüche
der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
- § 143 Übergangsregelung
für ambulant Betreute
- § 144 Übergangsregelung
für die Kostenerstattung
- § 145 Kostenerstattung
bei Evakuierten
- § 146 Zuständigkeit
auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
- § 147 Übergangsregelung
für die Kostenerstattung bei Übertritt
aus dem Ausland
- § 147a Übergangsregelung
aus Anlaß des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
- § 147b Übergangsregelung
für Deutsche im Ausland
- § § 148-150 Änderung
von Gesetzen
- § 151 Behördenbestimmung
und Stadtstaaten-Klausel
- § 152 Maßgaben
des Einigungsvertrages
Zurück zur Schnellübersicht
Bundessozialhilfegesetz
(BSHG)
Textteil
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe
- Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt
und Hilfe in besonderen Lebenslagen.
- Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger
der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen,
das der Würde des Menschen entspricht. Die
Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen,
unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß
er nach seinen Kräften mitwirken.
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
- Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst
helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von
anderen, besonders von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
- Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger
oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden
durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften
beruhende Leistungen anderer, auf die jedoch kein
Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt
werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen
vorgesehen sind.
§ 3 Sozialhilfe nach
der Besonderheit des Einzelfalles
- Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten
sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor
allem nach der Person des Hilfeempfängers,
der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.
- Wünschen des Hilfeempfängers, die sich
auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen
werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen
des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt,
einem Heim oder einer Gleichartigen Einrichtung
zu erhalten, soll nur entsprochen werden, wenn dies
nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich
ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind
oder nicht ausreichen, und wenn mit der Anstalt,
dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen
nach § 93 Abs.2 besteht.
Der Träger der Sozialhilfe braucht Wünschen
nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden wäre.
- Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger
in einer solchen Einrichtung untergebracht werden,
in der er durch Geistliche seines Bekenntnisses
betreut werden kann.
Gesetzesänderung: Am 1. Januar 1999 treten
§ 3 Abs. 1 und 2 in folgender geänderter
Fassung in Kraft
§ 3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des
Einzelfalles
- Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten
sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor
allem nach der Person des Hilfeempfängers,
der Art seines Bedarfs und den örtlichen
Verhältnissen. Wird die Leistung an den Hilfeempfänger
durch eine Einrichtung erbracht, ist durch die
Vereinbarungen nach Abschnitt 7 zu gewährleisten,
daß diese Leistung den Grundsätzen
des Satzes 1 entspricht.
- Wünschen des Hilfeempfängers, die
sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll
entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe
in einer Anstalt, einem Heim oder einer Gleichartigen
Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen
werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls
erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich
sind oder nicht ausreichen, und wenn mit der Anstalt,
dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen
nach Abschnitt 7 bestehen. Der Träger der
Sozialhilfe braucht Wünschen nicht zu entsprechen,
deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden wäre.
§ 3a Vorrang
der offenen Hilfe
Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich
außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn
eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und
eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung der
Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären
und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Anspruch auf Sozialhilfe
- Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses
Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren
ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet
oder gepfändet werden.
- Über Form und Maß der Sozialhilfe ist
nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden,
soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.
§ 5 Einsetzen der Sozialhilfe
- Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger
der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen
bekannt wird, daß die Voraussetzungen für
die Gewährung vorliegen.
- Wird einem nicht zuständigen Träger
der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen
Gemeinde im Einzelfall bekannt, daß Sozialhilfe
beansprucht wird, so sind die darüber bekannten
Umstände dem zuständigen Träger der
Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle
unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen
zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen
für die Gewährung, ist für das Einsetzen
der Sozialhilfe die Kenntnis der nicht zuständigen
Stelle maßgebend.
§ 6 Vorbeugende Hilfe,
nachgehende Hilfe
- Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden,
wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage
ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die
Sonderbestimmung des §
36 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
- Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer
Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist,
um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe
zu sichern. Die Sonderbestimmung des §
40 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
§ 7 Familiengerechte
Hilfe
Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen
Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden
berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die
Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und
den Zusammenhalt der Familie festigen.
§ 8 Formen der Sozialhilfe
- Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe,
Geldleistung oder Sachleistung.
- Zur persönlichen Hilfe gehört außer
der Beratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die Beratung
in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit letztere
nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen
ist. Wird Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten
auch von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
wahrgenommen, ist der Ratsuchende zunächst
hierauf hinzuweisen.
§ 9 Träger der
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen
Trägern gewährt.
§ 10 Verhältnis
zur freien Wohlfahrtspflege
- Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts sowie der Verbände
der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener
sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung
dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
- Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der
Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen
und Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
zusammenarbeiten und dabei deren Selbständigkeit
in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben
achten.
- Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein,
daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit
der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfesuchenden
wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe
sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege
in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe
angemessen unterstützen.
- Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie
Wohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die
Träger der Sozialhilfe von der Durchführung
eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht
für die Gewährung von Geldleistungen.
- Die Träger der Sozialhilfe können allgemein
an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege
beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher
Aufgaben übertragen, wenn die Verbände
mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden
sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem
Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich.
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 2: Hilfe zum
Lebensunterhalt
Unterabschnitt 1: Personenkreis, Gegenstand der
Hilfe
§ 11 Personenkreis
- Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren,
der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen,
beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten
sind das Einkommen und das Vermögen beider
Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige
unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern
oder eines Elternteiles angehören, den notwendigen
Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen
nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen
und das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles
zu berücksichtigen. Das Einkommen und Vermögen
der Eltern oder des Elternteils sind nicht zu berücksichtigen,
wenn eine Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches
Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.
- Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten
Fällen auch insoweit gewährt werden, als
der notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz
1 zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen
beschafft werden kann. In diesem Umfange haben die
in Absatz 1 genannten Personen dem Träger der
Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen; mehrere
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
- Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt
werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt
ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat,
jedoch einzelne für seinen Lebensunterhalt
erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten
kann; von dem Hilfeempfänger kann ein angemessener
Kostenbeitrag verlangt werden.
§ 12 Notwendiger Lebensunterhalt
- Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders
Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse
des täglichen Lebens. Zu den persönlichen
Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören
in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt
und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
- Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der
notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen,
vor allem den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen
bedingten Bedarf.
§ 13 Übernahme
von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
- Für Weiterversicherte im Sinne des §
9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sowie für Rentenantragsteller, die nach §
189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als
Mitglied einer Krankenkasse gelten, sind die Krankerversicherungsbeiträge
zu übernehmen, soweit die genannten Personen
die Voraussetzungen des §
11 Abs. 1 erfüllen. §
76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit nicht.
- In sonstigen Fällen können Beiträge
für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen
werden, soweit sie angemessen sind; zur Aufrechterhaltung
einer freiwilligen Krankenversicherung sind solche
Beiträge zu übernehmen, wenn laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für
kurze Dauer zu gewähren ist. § 76 Abs.2
Nr.3 gilt insoweit nicht.
- Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge
übernommen werden, sind auch die damit zusammenhängenden
Beiträge zur Pflegeversicherung zu übernehmen.
§ 14 Alterssicherung
Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die
Kosten übernommen werden, die erforderlich sind,
um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene
Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld
zu erfüllen.
§ 15 Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu
übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten
nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
§ 15a Hilfe zum Lebensunterhalt
in Sonderfällen
- Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen,
in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die
Gewährung von Hilfe nicht möglich ist,
gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt
werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist
und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder
andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn
die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden
nicht sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist
hiervon schriftlich zu unterrichten. Geldleistungen
können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt
werden.
- Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung
von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses
nach § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ein, so teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen
Träger der Sozialhilfe oder der von diesem
beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz
1 bestimmten Aufgaben unverzüglich
- den Tag des Eingangs der Klage,
- die Namen und die Anschriften der Parteien,
- die Höhe des monatlich zu entrichtenden
Mietzinses,
- die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrückstandes
und der geltend gemachten Entschädigung
und
- den Termin zur mündlichen Verhandlung,
sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit
mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn die Nichtzahlung des Mietzinzes nach dem
Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht
auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
Die übermittelten Daten dürfen auch
für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge
nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.
§ 15b Darlehen bei
vorübergehender Notlage
Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich
nur für kurze Dauer zu gewähren, können
Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen
an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne
des § 11 Abs. 1 Satz
2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere
gemeinsam vergeben werden.
§ 16 Haushaltsgemeinschaft
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft
mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet,
daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt
erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und
Vermögen erwartet werden kann. Soweit jedoch
der Hilfesuchende von den in Satz 1 genannten Personen
Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält,
ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
§ 17 Beratung und
Unterstützung
- Die Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen,
in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch Beratung
und Unterstützung gefördert werden; dazu
gehört auch der Hinweis auf das Beratungsangebot
von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe
und von sonstigen Stellen. Ist die weitere Beratung
durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere
Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme
hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach
Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine
Lebenslage im Sinne des Satzes 1 sonst nicht überwunden
werden kann; in anderen Fällen können
Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme
kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung
der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer
Fachberatungsstellen erfolgen.
- Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit
ein besonderes Zusammenwirken des Hilfebedürftigen
und des Trägers der Sozialhilfe erforderlich
ist, soll hierüber in geeigneten Fällen
eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 2: Hilfe
zur Arbeit
§ 18 Beschaffung des Lebensunterhalts durch
Arbeit
- Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft
zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich
und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
einsetzen.
- Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende
sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Hilfesuchende,
die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme
einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit
nach § 19 oder §
20 verpflichtet. Für Hilfesuchende, denen
eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden kann,
gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird.
Die Träger der Sozialhilfe und die Dienststellen
der Bundesanstalt für Arbeit, gegebenenfalls
auch die Träger der Jugendhilfe und andere
auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei
zusammenwirken.
- Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine
Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn
er körperlich oder geistig hierzu nicht in
der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung
seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit
wesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit
oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger
Grund entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit
vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch
die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet
würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes,
das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in
der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung
des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege
im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch
sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe
sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden
vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes
angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu
berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die
Führung eines Haushalts oder die Pflege eines
Angehörigen auferlegt. Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit
ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar,
weil
- sie nicht einer früheren beruflichen
Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht,
- sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers
als geringerwertig anzusehen ist,
- der Beschäftigungsort vom Wohnort des
Hilfeempfängers weiter entfernt ist als
ein früherer Beschäftigungs- oder
Ausbildungsort,
- die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind
als bei den bisherigen Beschäftigungen
des Hilfeempfängers.
- Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann auch
durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch
sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt
werden, daß der Hilfeempfänger Arbeit
findet. Die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes
bleiben unberührt.
- Nimmt ein Hilfeempfänger eine Tätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf, kann ihm bis
zur Dauer von sechs Monaten ein monatlicher Zuschuß
gewährt werden. Der Zuschuß kann bei
Vollzeiterwerbstätigkeit im ersten Monat bis
zur Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand
festgesetzt werden und vermindert sich monatlich.
§ 19 Schaffung von
Arbeitsgelegenheiten
- Für Hilfesuchende, insbesondere für
junge Menschen, die keine Arbeit finden können,
sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Zur
Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten
können auch Kosten übernommen werden.
Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von
vorübergehender Dauer und für eine bessere
Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben
geeignet sein.
- Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu
gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit
geschaffen, kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt
oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer
angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen
gewährt werden; zusätzlich ist nur die
Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang
oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden
würde. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit
kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch
die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert
wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen
des Leistungsberechtigten und seiner Familie geboten
ist.
- Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz
finden jedoch Anwendung.
- Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten
sollen die Träger der Sozialhilfe, die Dienststellen
der Bundesanstalt für Arbeit und gegebenenfalls
andere auf diesem Gebiet tätige Stellen zusammenwirken.
In geeigneten Fällen ist für den Hilfesuchenden
unter Mitwirkung aller Beteiligten ein Gesamtplan
zu erstellen.
§ 20 Besondere Arbeitsgelegenheiten
- Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöhnung
eines Hilfesuchenden an eine berufliche Tätigkeit
besonders zu fördern oder seine Bereitschaft
zur Arbeit zu prüfen, soll ihm für eine
notwendige Dauer eine hierfür geeignete Tätigkeit
oder Maßnahme angeboten werden. §
19 Abs. 4 gilt entsprechend.
- Während dieser Tätigkeit werden dem
Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine
angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen
gewährt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 3: Form
und Maß der Leistungen
§ 21 Laufende und einmalige Leistungen
- Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende
und einmalige Leistungen gewährt werden.
- Einmalige Leistungen werden insbesondere zur
- Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche
und Schuhen in nicht kleinem Umfang und
deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis,
- Beschaffung von Brennstoffen für
Einzelheizungen,
- Beschaffung von besonderen Lernmitteln
für Schüler,
- Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem
Umfang,
- Instandhaltung der Wohnung,
- Beschaffung von Gebrauchsgütern von
längerer Gebrauchsdauer und von höherem
Anschaffungswert sowie
- für besondere Anlässe gewährt.
- Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung
und die Gewährung der einmaligen Leistungen.
- Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren,
wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen
zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt
jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht
voll beschaffen kann. In diesem Falle kann das Einkommen
berücksichtigt werden, das die in §
11 Abs. 1 genannten Personen innerhalb eines
Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats
erwerben, in dem über die Hilfe entschieden
worden ist.
- Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
umfaßt auch einen angemessenen Barbetrag zur
persönlichen Verfügung, es sei denn, daß
dessen bestimmungsmäßige Verwendung durch
oder für den Hilfeempfänger nicht möglich
ist. Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten den Barbetrag in Höhe
von mindestens 30 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes. Für Hilfeempfänger,
die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
setzen die zuständigen Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten Stellen für die
in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe
des Barbetrages fest. Trägt der Hilfeempfänger
einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung
selbst, erhält er einen zusätzlichen Barbetrag
in Höhe von 5 vom Hundert seines Einkommens,
höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert
des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Bei Hilfeempfängern
mit Einkünften aus Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung oder aus Versorgungsbezügen
des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem
regelmäßigem Einkommen kann anstelle
des im Einzelfalle maßgebenden Barbetrages
ein entsprechender Teil dieser Einkünfte unberücksichtigt
gelassen werden.
§ 22 Regelbedarf
- Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb
von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen
werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind
abweichend von den Regelsätzen zu bemessen,
soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles
geboten ist.
- Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung
zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der Regelsätze
im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 fest.
Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe
ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung
festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze
zu bestimmen.
- Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß
der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann.
Die Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung
von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten
zu berücksichtigen. Grundlage sind die tatsächlichen,
statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten
in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist
die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung
ist zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln,
sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe vorliegen.
- Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten,
daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren
mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit
Durchschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft
und Heizung sowie für einmalige Leistungen
und unter Berücksichtigung des abzusetzenden
Betrages nach § 76
Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen
einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen
zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer
entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden
Vollzeitbeschäftigten bleiben.
- Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über Inhalt und Aufbau der Regelsätze
sowie ihre Bemessung und Fortschreibung. Die Regelsatzverordnung
kann einzelne laufende Leistungen von der Gewährung
nach Regelsätzen ausnehmen und über die
Gestaltung Näheres bestimmen.
- Die am 30.Juni 1996 geltenden Regelsätze
erhöhen sich mit Wirkung vom 1.Juli 1996 um
1 vom Hundert. Zum 1.Juli 1997 und zum 1.Juli 1998
erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz,
um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet und ohne Berücksichtigung
der Veränderung der Belastung bei Renten verändern.
§ 23 Mehrbedarf
- Für Personen, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- unter 65 Jahren und erwerbsunfähig im
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind
und einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes
mit dem Merkzeichen G besitzen, ist ein Mehrbedarf
von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein
abweichender Bedarf besteht. Absatz 1 in der
am 31.Juli 1996 geltenden Fassung gilt für
Personen weiter, für die zu diesem Zeitpunkt
ein Mehrbedarf nach dieser Vorschrift anerkannt
war.
- Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall
ein abweichender Bedarf besteht.
- Für Personen, die mit einem Kind unter 7
Jahren oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren
zusammenleben und allein für deren Pflege und
Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf von 40 vom
Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf
feststeht; bei 4 oder mehr Kindern erhöht sich
der Mehrbedarf auf 60 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes.
- Für Behinderte, die das 15.Lebensjahr vollendet
haben und denen Eingliederungshilfe nach §
40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist
ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall
ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch
nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis
5 genannten Maßnahmen während einer angemessenen
Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit,
angewendet werden.
- Für Kranke, Genesende, Behinderte oder von
einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer
kostenaufwendigen Ernährung bedürfen,
ist ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen.
- In den Fällen des Absatzes 3 ist Absatz 1
Nr. 2 nicht anzuwenden. Im übrigen sind die
Absätze 1 bis 4 nebeneinander anzuwenden; die
Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs
darf jedoch die Höhe des maßgebenden
Regelsatzes nicht übersteigen.
§ 24 (weggefallen)
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 4: Ausschluß
des Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistung,
Aufrechnung
§ 25
- Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten
oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§
19 und 20 nachzukommen, hat keinen Anspruch
auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfe ist in
einer ersten Stufe um mindestens 25 vom Hundert
des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen.
Der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend
zu belehren.
- Die Hilfe soll bis auf das zum Lebensunterhalt
Unerläßliche eingeschränkt werden
- bei einem Hilfesuchenden, der nach Vollendung
des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen
vermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen
für die Gewährung oder Erhöhung
der Hilfe herbeizuführen,
- bei einem Hilfeempfänger der trotz Belehrung
sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
- für bis zu zwölf Wochen bei einem
Hilfesuchenden,
- dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe
ruht oder erloschen ist, weil das Arbeitsamt
den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen
des Anspruchs nach § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes
festgestellt hat, oder
- der die in § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes
genannten Voraussetzungen erfüllt,
die das Ruhen oder Erlöschen eines
Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
oder Eingliederungshilfe begründen.
- Soweit wie möglich ist zu verhüten,
daß die unterhaltsberechtigten Angehörigen
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen
oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende
Hilfeempfänger durch die Versagung oder die
Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden.
§ 25a Aufrechnung
- Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt
Unerläßliche mit Ansprüchen des
Trägers der Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger
aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche
auf Erstattung oder auf Schadensersatz auf Grund
zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe
handelt, die der Hilfeempfänger durch vorsätzlich
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige
Angaben veranlaßt hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit
wegen eines Anspruchs ist auf zwei Jahre beschränkt;
ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe
auf Erstattung oder Schadensersatz kann erneut aufgerechnet
werden.
- Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch erfolgen,
wenn nach § 15a Schulden für Verpflichtungen
übernommen werden, die durch vorangegangene
Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger
bereits gedeckt worden waren.
- § 25 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 26 Sonderregelung
für Auszubildende
- Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des
§ 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem
Grunde nach förderungsfähig ist, haben
keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In
besonderen Härtefällen kann Hilfe zum
Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen gewährt
werden.
- Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
- die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung
oder auf Grund von § 40 Abs. 1 Satz 2 und
3 des Arbeitsförderungsgesetzes keinen
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben
oder
- deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr.
1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
oder nach § 40 Abs. 1 b Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
bemißt.
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 3: Hilfe in besonderen
Lebenslagen
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 27 Arten der Hilfe
- Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt
- Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
- (weggefallen)
- vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Krankenhilfe, sonstige Hilfe,
- a) Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
- Eingliederungshilfe für Behinderte,
- (weggefallen)
- Blindenhilfe,
- Hilfe zur Pflege,
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten,
- Altenhilfe.
- Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen
gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher
Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können
als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
- Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung
zur teilstationären Betreuung gewährt,
umfaßt die Hilfe in besonderen Lebenslagen
auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt
einschließlich der einmaligen Leistungen nach
Abschnitt 2. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn
Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt
wird, weil entsprechende Leistungen nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.
§ 28 Personenkreis
- Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den
Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit
dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden
Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet
ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel
aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen
des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Das Einkommen
und Vermögen der Eltern oder des Elternteils,
bei dem eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen,
wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches
Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.
- Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer
Einrichtung oder auf Pflegegeld steht, soweit die
Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre,
nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht
oder die Pflege geleistet hat.
§ 29 Erweiterte Hilfe,
Aufwendungsersatz
In begründeten Fällen kann Hilfe über
§ 28 hinaus auch insoweit
gewährt werden, als den dort genannten Personen
die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder
Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben
sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen
zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 29a Einschränkung
oder Aufrechnung der Hilfe
Die Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger, auf
den die Voraussetzungen des §
25 Abs. 2 Nr. 1 oder des §
25a zutreffen, eingeschränkt oder aufgerechnet
werden, soweit dadurch der Gesundheit dienende Maßnahmen
nicht gefährdet werden.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 2: Hilfe
zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
§ 30
- Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet
ist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll
dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung
einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit
zu ermöglichen.
- Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden,
wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe
zum Lebensunterhalt gewährt werden müßte.
- Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen
gewährt werden.
Unterabschnitt 3: (weggefallen)
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 4: Vorbeugende
Gesundheitshilfe
§ 36
- Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil
eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden
einzutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe
gewährt werden. Außerdem können
zur Früherkennung von Krankheiten Vorsorgeuntersuchungen
gewährt werden; sie sind zu gewähren,
soweit Versicherte nach den Vorschriften der gesetzlichen
Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen zur
Förderung der Gesundheit sowie zur Verhütung
und Früherkennung von Krankheiten haben.
- Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe
gehören vor allem die nach dem Gutachten des
Gesundheitsamtes oder des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung im Einzelfall erforderlichen
Erholungskuren, besonders für Kinder, Jugendliche
und alte Menschen sowie für Mütter in
geeigneten Müttergenesungsheimen. Die Leistungen
sollen in der Regel den Leistungen entsprechen,
die nach den Vorschriften über die gesetzliche
Krankenversicherung gewährt werden.
- Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter
bleiben unberührt.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 5: Krankenhilfe,
sonstige Hilfe
§ 37 Krankenhilfe
- Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.
- Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und
zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln,
Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung
sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder
zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche
Leistungen. Die Leistungen sollen in der Regel den
Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften
über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt
werden.
- Ärzte und Zahnärzte haben für ihre
Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche
die Ortskrankenkassen, in deren Bereich der Arzt
oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre
Mitglieder zahlt. Der Kranke hat die freie Wahl
unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich
zur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung
im Rahmen der Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten
Vergütung bereit erklären.
- Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen
oder zahnärztlichen Leistungen in den Fällen
der §§ 36, 37a,
37b, 38
und 40 Abs. 1 Nr. 1 und
2.
§ 37a Hilfe bei Sterilisation
Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist
Hilfe in dem Leistungsumfang und in der Leistungsform
nach § 24b Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 5 a: Hilfe
zur Familienplanung
§ 37b
Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnahmen
der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten
- der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich
der erforderlichen Untersuchung und Verordnung,
- der ärztlich verordneten empfängnisregelnden
Mittel.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 6: Hilfe
für werdende Mütter und Wöchnerinnen
§ 38
- Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist
Hilfe zu gewähren.
- Die Hilfe umfaßt
- ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- (weggefallen)
- Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie
häusliche Pflege nach den Bestimmungen
des § 69b Abs.
1,
- Entbindungsgeld.
Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen
entsprechen, die nach den Vorschriften über die
gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
Satz 1 Nr. 5 und § 23
Abs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 7: Eingliederungshilfe
für Behinderte
§ 39 Personenkreis und Aufgabe
- Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,
geistig oder seelisch wesentlich behindert sind,
ist Eingliederungshilfe zu gewähren. Personen
mit einer anderen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung kann sie gewährt werden.
- Den Behinderten stehen die von einer Behinderung
Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen
Maßnahmen der in den §§
36 und 37 genannten Art erforderlich sind, nur,
wenn auch bei Durchführung dieser Maßnahmen
eine Behinderung einzutreten droht.
- Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende
Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder
zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft
einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem
Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die
Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer
sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen
oder ihn soweit wie möglich unabhängig
von Pflege zu machen.
- Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und
solange nach der Besonderheit des Einzelfalles,
vor allem nach Art und Schwere der Behinderung,
Aussicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe
erfüllt werden kann.
§ 40 Maßnahmen
der Hilfe
- Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor
allem
- ambulante oder stationäre Behandlung
oder sonstige ärztliche oder ärztlich
verordnete Maßnahmen zur Verhütung,
Beseitigung oder Milderung der Behinderung,
- Versorgung mit Körperersatzstücken
sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
- a) heilpädagogische Maßnahmen für
Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter
sind,
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung,
vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
und durch Hilfe zum Besuch weiterführender
Schulen einschließlich der Vorbereitung
hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung
der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
bleiben unberührt,
- Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen
Beruf oder für eine sonstige angemessene
Tätigkeit,
- Hilfe zur Fortbildung im früheren oder
einem diesem verwandten Beruf oder zur Umschulung
für einen angemessenen Beruf oder eine
sonstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann
auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt
werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles
dies rechtfertigt,
- Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes
im Arbeitsleben, insbesondere in einer anerkannten
Werkstatt für Behinderte oder in einer
sonstigen Beschäftigungsstätte (§
41),
- a) Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung
einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen
des Behinderten entspricht,
- nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit
der ärztlichen oder ärztlich verordneten
Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliederung
des Behinderten in das Arbeitsleben,
- Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können
Beihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen
zum Besuch während der Durchführung der
Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
gewährt werden.
§ 41 Hilfe zur Beschäftigung
in einer Werkstatt für Behinderte
- Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere
ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde
Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen,
die aber die Voraussetzungen für eine Beschäftigung
in einer Werkstatt für Behinderte erfüllen
(Aufnahmevoraussetzungen), wird Hilfe zur Beschäftigung
in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte
gewährt. Die Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
kann gewährt werden.
- Begriff und Aufgaben der Werkstatt für Behinderte,
die für sie geltenden fachlichen Anforderungen
und die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach
den §§ 54 bis 57 des Schwerbehindertengesetzes
und den zu seiner Durchführung nach §
57 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen
Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung.
- Bei der Hilfe zur Beschäftigung in einer
Werkstatt für Behinderte hat der Träger
der Sozialhilfe alle für die Erfüllung
der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der
Werkstatt für Behinderte notwendigen Personal-
und Sachkosten im Rahmen der Vereinbarungen nach
Abschnitt 7 zu übernehmen. Dazu gehören
auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung
der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen,
wenn und soweit diese unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt
und der dort beschäftigten Behinderten nach
Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen
üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Vereinbarungen über die Inanspruchnahme des
Arbeitsergebnisses der Werkstatt zur Minderung der
Vergütungen nach §
93a Abs. 2 (Nettoerlösrückführung)
sind unzulässig.
- Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen, welche
Arten oder Bestandteile der nach Absatz 3 zu übernehmenden
Kosten zu berücksichtigen sind.
§ 42 (weggefallen)
§ 43 Erweiterte Hilfe
- Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe
in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung, einer Tageseinrichtung für Behinderte
oder ärztliche oder ärztlich verordnete
Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür auch
dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den
in § 28 genannten
Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil
zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie
zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
- Hat der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet, so ist den in § 28 genannten Personen
die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten
des Lebensunterhalts zuzumuten
- bei heilpädagogischen Maßnahmen
für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen
Alter sind (§ 40
Abs. 1 Nr. 2a),
- bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
einschließlich der Vorbereitung hierzu
(§ 40 Abs. 1 Nr. 3),
- bei der Hilfe, die dem Behinderten die für
ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
ermöglichen soll, wenn die Behinderung
eine Schulbildung voraussichtlich nicht zulassen
wird oder nicht zuläßt,
- bei der Hilfe zur Ausbildung für einen
angemessenen Beruf oder für eine sonstige
angemessene Tätigkeit (§ 40 Abs. 1
Nr. 4), wenn die hierzu erforderlichen Maßnahmen
in besonderen Einrichtungen für Behinderte
durchgeführt werden.
Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten
Lebensunterhalts sind nur in Höhe der für
den häuslichen Lebensunterhalt ersparten
Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für
den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Maßnahmen
nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte
andere Maßnahmen überwiegen. Die zuständigen
Landesbehörden können Näheres über
die Bemessung der für den häuslichen
Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen bestimmen.
Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann Anwendung
finden, wenn die Maßnahmen erst nach Vollendung
des 21. Lebensjahres des Behinderten abgeschlossen
werden können; in anderen Fällen können
sie Anwendung finden, wenn dies aus besonderen
Gründen des Einzeifalles gerechtfertigt ist.
- Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften
Leistungen für denselben Zweck zu gewähren,
dem die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dienen,
wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt.
Soweit er solche Leistungen gewährt, kann abweichend
von Absatz 2 von den in § 28 genannten Personen
die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
§ 44 Vorläufige
Hilfeleistung
- Steht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden
des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht
fest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe
oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist,
hat der Träger der Soziaihilfe die notwendigen
Maßnahmen unverzüglich durchzufahren,
wenn zu befürchten ist, daß sie sonst
nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden.
- Für Erstattungsansprüche ist §
102 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Gesamtplan
- Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig
wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung
der einzelnen Maßnahmen auf.
- Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung
der Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe
mit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle
Beteiligten, vor allem mit dem behandelnden Arzt,
dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt (§
126a), dem Jugendamt und den Dienststellen der
Bundesanstalt für Arbeit, zusammen.
§ 47 Bestimmungen
über die Durchführung der Hilfe
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über
die Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten,
über Art und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe
sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen,
die der Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen
durchführen, erlassen.
Unterabschnitt 8: (weggefallen)
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 9: Blindenhilfe
§ 67
- Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit
bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren,
soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe
sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit bis zu 70 vom
Hundert anzurechnen.
- Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung
des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages
von 1046 Deutsche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages
von 521 Deutsche Mark gewährt.
- Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden
die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus
Mitteln öffentlich- rechtlicher Leistungsträger
getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach
Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten,
höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge
nach Absatz 2, dies gilt von dem ersten Tage des
zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung
folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts
in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender
Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe
in Höhe von je einem Dreißigstel des
Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende
Abwesenheit länger als 6 volle zusammenhängende
Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen
Verhältnis gekürzt.
- Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare
Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen
Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen,
hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe
kann versagt werden, soweit ihre bestimmungsmäßige
Verwendung durch oder für den Blinden nicht
möglich ist.
- Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege
wegen Blindheit (§§
68 und 69) außerhalb von Anstalten, Heimen
und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Barbetrag
(§ 21 Abs. 3) nicht
gewährt. Neben Absatz 1 ist §
23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde
nicht allein wegen Blindheit erwerbsunfähig
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Blinde, die nicht Blindenhilfe, sondern
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
erhalten.
- Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert
sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1.Juli 1992
an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle
Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
verändert: ein nicht auf volle Deutsche Mark
errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark
abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.
- Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in §
76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a genannten Personen
Anwendung.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 10: Hilfe
zur Pflege
§ 68 Inhalt
- Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für
die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße
der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu
gewähren. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken
und Behinderten zu gewähren, die voraussichtlich
für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen
oder einen geringeren Hilfebedarf als nach Satz
1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen
als nach Absatz 5 bedürfen; für die Hilfe
in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit
des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere
ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht
zumutbar sind oder nicht ausreichen.
- Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche
Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege,
Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Der
Inhalt der Hilfen nach Satz 1 bestimmt sich nach
den Regelungen der Pflegeversicherung für die
in §
28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
- Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes
1 sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen
am Stütz- und Bewegungsapparat,
- Funktionsstörungen der inneren Organe
oder der Sinnesorgane,
- Störungen des Zentralnervensystems wie
Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen
sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige
Behinderungen,
- andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge
derer Personen pflegebedürftig im Sinne
des Absatzes 1 sind.
- Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht in der
Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit
dem Ziel der eigenständigen Übernahme
dieser Verrichtungen.
- Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- im Bereich der Körperpflege das Waschen,
Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,
Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung das mundgerechte
Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität das selbständige
Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen
und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche
und Kleidung oder das Beheizen.
- Die Verordnung nach §
16 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Richtlinien
der Pflegekassen nach §
17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Verordnung
nach §
30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Rahmenverträge
und Bundesempfehlungen über die pflegerische
Versorgung nach §
75 des Elften Buches Soziaigesetzbuch und die
Vereinbarungen über die Qualitätssicherung
nach §
80 des Elften Buches Sozialgesetzbuch finden
zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit,
des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und
Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung
der Pflegegelder nach §
69a entsprechende Anwendung.
§ 68a Bindungswirkung
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß
der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen
der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie
auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen
zu berücksichtigen sind.
§ 69 Häusliche
Pflege
Reicht im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche
Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf
hinwirken, daß die Pflege einschließlich
der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen,
die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im
Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
Das Nähere regeln die §§
69a bis 69c. In einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung
zur teilstationären Betreuung erhalten Pflegebedürftige
keine Hilfen zur häuslichen Pflege.
§ 69a Pflegegeld
- Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für
wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren
Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen (erheblich Pflegebedürftige),
erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 400 Deutsche
Mark monatlich.
- Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für
mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich
zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen
(Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld
in Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich.
- Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für
mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr,
auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige),
erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 1 300 Deutsche
Mark monatlich.
- Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge
Krankheit oder Behinderung gegenüber einem
gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf
maßgebend.
- Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus,
daß der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten
bei pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld
dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege
in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Besteht
der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat,
ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen;
dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.
Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach §
37 Abs. 3 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
ganz oder teilweise ein, entfällt die Leistungspflicht
nach den Absätzen 1 bis 4.
§ 69b Andere Leistungen
- Pflegebedürftigen im Sinne des §
68 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen
der Pflegepersonen zu erstatten; auch können
angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge
der Pflegepersonen für eine angemessene Alterssicherung
übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig
sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der
Pflege nach § 69 Satz 1 die Heranziehung einer
besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung
oder zeitweilige Entlastung der Pflegepersonen geboten,
so sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
- Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach §
69a erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen
für die Beiträge einer Pflegeperson oder
einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene
Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig
sichergestellt ist.
§ 69c Leistungskonkurrenz
- Leistungen nach § 69a
und § 69b Abs. 2
werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige
gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen
nach § 67 oder gleichartige
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70
vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
jedoch in dem Umfang, in dem sie gewährt werden,
anzurechnen.
- Die Leistungen nach § 69b werden neben den
Leistungen nach § 69a gewährt. Werden
Leistungen nach § 69b Abs. 1 oder gleichartige
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt,
kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt
werden.
- Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen
kann das Pflegegeld nach § 69a angemessen gekürzt
werden.
- Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden insoweit
nicht gewährt, als der Pflegebedürftige
in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach
anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen.
Stellt der Pflegebedürftige seine Pflege durch
von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte
sicher, kann er nicht auf die Inanspruchnahme von
Sachleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
verwiesen werden; in diesem Fall ist ein nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld
vorrangig auf die Leistung nach § 69b Abs.
1 anzurechnen.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 11: Hilfe
zur Weiterführung des Haushalts
§ 70 Inhalt und Aufgabe
- Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiterführung
des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der
Haushaltsangehörigen den Haushalt führen
kann und die Weiterführung des Haushalts geboten
ist. Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend
gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung
in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung nicht vermieden oder verzögert
werden kann.
- Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung
von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige
zur Weiterführung des Haushalts erforderliche
Tätigkeit.
- § 69b Abs. 1 gilt
entsprechend.
§ 71 Hilfe durch anderweitige
Unterbringung Haushaltsangehöriger
Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemessenen
Kosten für eine vorübergehende anderweitige
Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt
werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen
neben oder statt der Weiterführung des Haushalts
geboten ist.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 12: Hilfe
zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 72
- Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse
mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist
Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten
zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu
nicht fähig sind. Soweit der Hilfebedarf durch
Leistungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes
oder nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder-
und Jugendhilfe) gedeckt wird, gehen diese der Hilfe
nach Satz 1 vor.
- Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die
notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden,
zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung
zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche
Betreuung für den Hilfesuchenden und seine
Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung
und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen
bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu
erstellen.
- Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen
und Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle
persönliche Hilfe erforderlich ist; im übrigen
ist Einkommen und Vermögen der in § 28
genannten Personen nicht zu berücksichtigen
sowie von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies
den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
- Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den
Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum
Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten
Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, daß
sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser
Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.
- Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises
sowie über Art und Umfang der Maßnahmen
nach Absatz 2 erlassen.
§§ 73 und 74 (weggefallen)
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 13: Altenhilfe
§ 75
- Alten Menschen soll außer der Hilfe nach
den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe
gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten,
die durch das Alter entstehen, zu verhüten,
zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen
die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der
Gemeinschaft teilzunehmen.
- Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem
in Betracht:
- Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung
einer Wohnung, die den Bedürfnissen des
alten Menschen entspricht,
- Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine
Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen
dient, insbesondere bei der Beschaffung eines
geeigneten Heimplatzes,
- Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme
altersgerechter Dienste,
- Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder
Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung,
der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen
alter Menschen dienen,
- Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit
nahestehenden Personen ermöglicht,
- Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom
alten Menschen gewünscht wird.
- Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden,
wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.
- Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes
Einkommen oder Vermögen gewährt werden,
soweit im Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich
ist.
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 4: Einsatz des
Einkommens und des Vermögens
Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen über
den Einsatz des Einkommens
§ 76 Begriff des Einkommens
- Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören
alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit
Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und
der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
für Schaden an Leben sowie an Körper oder
Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe
der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
- Von dem Einkommen sind abzusetzen
- auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung,
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben
oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben.
- a) Bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt erhalten, sind von dem Einkommen
ferner Beiträge in jeweils angemessener Höhe
abzusetzen
- für Erwerbstätige,
- für Personen, die trotz beschränkten
Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen,
- für Erwerbstätige,
- die blind sind oder deren Sehschärfe
auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50
beträgt oder bei denen dem Schweregrad
dieser Sehschärfe gleichzuachtende,
nicht nur vorübergehende Störungen
des Sehvermögens vorliegen, oder
- deren Behinderung so schwer ist, daß
sie als Beschädigte die Pflegezulage
nach den Stufen III bis VI nach § 35
Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes
erhielten.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über
die Berechnung des Einkommens, besonders der Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
und aus selbständiger Arbeit sowie über
die Beträge und Abgrenzung der Personenkreise
nach Absatz 2a bestimmen.
§ 77 Nach Zweck und
Inhalt bestimmte Leistungen
- Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten
Zweck gewährt werden, sind nur soweit als Einkommen
zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im
Einzelfall demselben Zweck dient.
- Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, nach §
847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet
wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
§ 78 Zuwendungen
- Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben
als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht,
soweit die Zuwendung die Lage des Empfängers
so günstig beeinflußt, daß daneben
Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
- Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne
hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu
haben, sollen als Einkommen außer Betracht
bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für
den Empfänger eine besondere Härte bedeuten
würde.
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 2: Einkommensgrenzen
für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
§ 79 Allgemeine Einkommensgrenze
- Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem
Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden
Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten,
wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches
Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt,
die sich ergibt aus
- einem Grundbetrag in Höhe von 736¹)
Deutsche Mark,
- den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen
hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang nicht übersteigen,
und
- einem Familienzuschlag in Höhe des auf
volle Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von
80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes
für den nicht getrennt lebenden Ehegatten
und für jede Person, die vom Hilfesuchenden
oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
überwiegend unterhalten worden ist oder
der sie nach der Entscheidung über die
Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig
werden.
- Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet,
so ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der
Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer
des Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden
und seiner Eltern zusammen eine Einkommensgrenze
nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- einem Grundbetrag in Höhe von 736¹)
Deutsche Mark,
- den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen
hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang nicht übersteigen,
und
- einem Familienzuschlag in Höhe des auf
volle Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von
80 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes
für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben,
sowie für den Hilfesuchenden und für
jede Person, die von den Eltern oder dem Hilfesuchenden
überwiegend unterhalten worden ist oder
der sie nach der Entscheidung über die
Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig
werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich
die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei
dem der Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem
Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze
nach Absatz 1.
- Der für den Familienzuschlag maßgebende
Regelsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der
Hilfeempfänger die Hilfe erhält. Bei der
Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen
Familie oder bei den in §
104 genannten anderen Personen bestimmt er sich
nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers
oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen
seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend
ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt; ist
ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln,
gilt Satz 1.
- Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche
Vorschriften entgegenstehen, auch die Träger
der Sozialhilfe sind nicht gehindert, für bestimmte
Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze
einen höheren Grundbetrag zugrunde zu legen.
¹)Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen
und Veränderungen (siehe § 82) beträgt
seit dem 1.Juli 1996 der Grundbetrag nach § 79
Absatz 1 und 2 1014 Deutsche Mark. In dem Entwurf
der sechsten Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen
und Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet soll in den neuen Bundesländern - ohne
das Land Berlin - mit Wirkung vom 1.Juli 1996 an ein
Grundbetrag nach § 79 Absatz 1 und 2 von 979
Deutsche Mark festgesetzt werden.
§ 80 (weggefallen)
§ 81 Besondere Einkommensgrenze
- An die Stelle des Grundbetrages nach § 79
tritt ein Grundbetrag in Höhe von 1520¹)
Deutsche Mark
- bei der Eingliederungshilfe für Behinderte
nach § 39 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung gewährt wird,
- bei der ambulanten Behandlung der in §
39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen
sowie bei den für diese durchzuführenden
sonstigen ärztlichen und ärztlich
verordneten Maßnahmen (§
40 Abs. 1 Nr. 1),
- bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen mit Körperersatzstücken
sowie mit größeren orthopädischen
oder größeren anderen Hilfsmitteln
(§ 40 Abs. 1 Nr. 2),
- (weggefallen)
- bei der Pflege (§
68) in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich
auf längere Zeit erforderlich ist, sowie
bei der häuslichen Pflege (§
69), wenn ein in §
69a genannter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit
besteht,
- bei der Krankenhilfe (§
37), nachdem die Krankheit während
eines zusammenhängenden Zeitraumes von
3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager oder
wegen ihrer besonderen Schwere ständige
ärztliche Betreuung erfordert hat, außerdem
bei der Heilbehandlung für Tuberkulosekranke.
- An die Stelle des Grundbetrages nach §
79 tritt bei der Blindenhilfe nach §
67 und bei dem Pflegegeld nach § 69a Abs.
3 ein Grundbetrag in Höhe von 2208²) Deutsche
Mark. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.
- Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen
des Absatzes 2 für den nicht getrennt lebenden
Ehegatten die Hälfte des Grundbetrages nach
Absatz 1, wenn jeder Ehegatte blind oder behindert
im Sinne des § 76
Abs. 2a Nr. 3 ist.
- § 79 Abs. 4 gilt
nicht.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche
orthopädischen und anderen Hilfsmittel die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen.
¹)Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen
und Veränderungen (siehe § 82) beträgt
seit dem 1.Juli 1996 der Grundbetrag nach § 81
Absatz 1 1520 Deutsche Mark. In dem Entwurf der sechsten
Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und
Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet soll in den neuen Bundesländern - ohne
das Land Berlin - mit Wirkung vom 1.Juli 1996 an ein
Grundbetrag nach § 81 Absatz 1 von 1473 Deutsche
Mark festgesetzt werden.
²)Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen
und Veränderungen (siehe § 82) beträgt
seit dem 1.Juli 1996 der Grundbetrag nach § 81
Absatz 2 3042 Deutsche Mark. In dem Entwurf der sechsten
Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und
Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet soll in den neuen Bundesländern - ohne
das Land Berlin - mit Wirkung vom 1.Juli 1996 an ein
Grundbetrag nach § 81 Absatz 2 von 2476 Deutsche
Mark festgesetzt werden.
§ 82 Änderung
der Grundbeträge
Die Grundbeträge nach den §§
79 und 81 Abs. 1 und
2 verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung
vom 1. Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den
sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
verändert, ein nicht auf volle Deutsche Mark
errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden
und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.
§ 83 Zusammentreffen
mehrerer Einkomrnensgrenzen
Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren
Bestimmungen gewährt werden, für die unterschiedliche
Einkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie
nach der Bestimmung gewährt, für welche
die höhere Einkommensgrenze maßgebend ist.
§ 84 Einsatz des Einkommens
über der Einkommensgrenze
- Soweit das zu berücksichtigende Einkommen
die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt,
ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang
zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang
angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs,
die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen
sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und
seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu
berücksichtigen.
- Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt
eines Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise
und ist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann
die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen
verlangt werden, das er innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt
und das die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt,
jedoch nur insoweit, als ihm ohne den Verlust des
Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten
gewesen wäre.
- Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von
Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für
mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung
der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch
aus dem Einkommen verlangt werden, das die in §
28 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes
von bis zu 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in
dem über die Hilfe entschieden worden ist,
erwerben.
§ 85 Einsatz des Einkommens
unter der Einkommensgrenze
- Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das
Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt
werden,
- soweit von einem anderen Leistungen für
einen besonderen Zweck gewährt werden,
für den sonst Sozialhilfe zu gewähren
wäre,
- wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige
Mittel erforderlich sind,
- soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder
in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung Aufwendungen für den häuslichen
Lebensunterhalt erspart werden. Darüber
hinaus soll in angemessenem Umfange die Aufbringung
der Mittel verlangt werden von Personen, die
auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege
in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung bedürfen, solange sie nicht
einen anderen überwiegend unterhalten.
- Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung wird von dem Einkommen,
das der Hilfeempfänger aus einer entgeltlichen
Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der
Mittel in Höhe von einem Achtel des Regelsatzes
für einen Haushaltsvorstand zuzüglich
25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden
Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt.
§ 86 (weggefallen)
§ 87 Einsatz des Einkommens
bei mehrfachem Bedarf
- Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des
Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs
zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens
bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des
Einkommens für einen anderen, gleichzeitig
bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden
kann, nicht berücksichtigt werden.
- Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle
unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend,
so ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden,
für welche die niedrigere Einkommensgrenze
maßgebend ist.
- Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle
gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch
für die Gewährung der Hilfe verschiedene
Träger der Sozialhilfe zuständig, so hat
die Entscheidung über die Hilfe für den
zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten
die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, so ist das
über der Einkommensgrenze liegende Einkommen
zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu
berücksichtigen,
Zurück zur Schnellübersicht
Unterabschnitt 3: Einsatz
des Vermögens
§ 88 Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen
- Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört
das gesamte verwertbare Vermögen.
- Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht
werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- eines Vermögens, das aus öffentlichen
Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer
Lebensgrundlage oder zur Gründung eines
Hausstandes gewährt wird,
- eines sonstigen Vermögens, solange es
nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung
eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer
7 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter
(§ 39 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2), Blinder (§
67) oder Pflegebedürftiger (§
69) dient oder dienen soll und dieser Zweck
durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
gefährdet würde,
- eines angemessenen Hausrats; dabei sind die
bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden
zu berücksichtigen,
- von Gegenständen, die zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit
unentbehrlich sind,
- von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung
für den Hilfesuchenden oder seine Familie
eine besondere Härte bedeuten würde,
- von Gegenständen, die zur Befriedigung
geistiger, besonders wissenschaftlicher oder
künstlerischer, Bedürfnisse dienen,
und deren Besitz nicht Luxus ist,
- eines angemessenen Hausgrundstücks, das
vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den
§§ 11, 28
genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen
ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem
Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit
bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem
Wohnbedarf (zum Beispiel Behinderter, Blinder
oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße,
der Hausgröße, dem Zuschnitt und
der Ausstattung des Wohngebäudes sowie
dem Wert des Grundstücks einschließlich
des Wohngebäudes. Familienheime und Eigentumswohnungen
im Sinne der §§ 7 und 12 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes sind in der Regel nicht
unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche
die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, bei der häuslichen
Pflege (§ 69) die Grenzen des § 39
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht
übersteigt,
- kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte;
dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden
zu berücksichtigen.
- Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz
oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig
gemacht werden, soweit dies für den, der das
Vermögen einzusetzen hat, und für seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte
bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen
Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert
würde. Bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung
in einer Werkstatt für Behinderte liegt im
Regelfall auch dann eine Härte vor, wenn das
einzusetzende Vermögen den zehnfachen Betrag
des Geldwertes nicht übersteigt, der sich bei
der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur
Durchführung des §
88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
ergibt.
- Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Höhe der Barbeträge oder sonstigen
Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 bestimmen.
§ 89 Darlehen
Soweit nach § 88 für
den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen
ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige
Verwertung des Vermögens nicht möglich ist
oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte
bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen
gewährt werden. Die Gewährung kann davon
abhängig gemacht werden, daß der Anspruch
auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise
gesichert wird.
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 5: Verpflichtungen
anderer
§ 90 Übergang von Ansprüchen
- Hat ein Hilfeempfänger oder haben bei Gewährung
von Hilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern
oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte für
die Zeit, für die Hilfe gewährt wird,
einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger
im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch
schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß
dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen
auf ihn übergeht. Er kann den Übergang
dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen
für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken,
die er gleichzeitig mit der Hilfe für den in
Satz 1 genannten Hilfeempfänger dessen nicht
getrennt lebendem Ehegatten und dessen minderjährigen
unverheirateten Kindern gewährt. Der Übergang
des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden,
als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder
die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder
in den Fällen des §
11 Abs. 2, des § 29
und des § 43 Abs.
1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten
wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet
oder gepfändet werden kann.
- Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang
des Anspruchs für die Zeit, für die dem
Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung
gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum
von mehr als 2 Monaten.
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt,
der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben
keine aufschiebende Wirkung.
- Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des
§ 19 Abs. 2 und des
§ 20 Abs. 2 Hilfe
zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Entschädigung
für Mehraufwendungen gewährt wird oder
in den Fällen des §
18 Abs. 5 ein Zuschuß gezahlt wird. Die
§§ 115 und 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
§ 91 Übergang
von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtigen
- Hat der Hilfeempfänger für die Zeit,
für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem
Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis
zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen
mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch
auf den Träger der Sozialhilfe über. Der
Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen,
soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung
erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs
ist auch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige
zum Personenkreis des §
11 Abs. 1 oder des §
28 gehört oder der Unterhaltspflichtige
mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem
entfernteren Grade verwandt ist; gleiches gilt für
Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten
Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger
ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung
seines 6. Lebensjahres betreut. § 90 Abs. 4
gilt entsprechend.
- Der Anspruch geht nur über, soweit ein Hilfeempfänger
sein Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen
des Abschnitts 4 mit Ausnahme des §
84 Abs. 2 oder des §
85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 einzusetzen hat. §
76 Abs. 2a ist nicht anzuwenden. Der Übergang
des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen,
wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde;
sie liegt in der Regel bei unterhaltspflichtigen
Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von
einer Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen
nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe
für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt
wird.
- Für die Vergangenheit kann der Träger
der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt
außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen
Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er
dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung der
Hilfe schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Hilfe
voraussichtlich auf längere Zeit gewährt
werden muß, kann der Träger der Sozialhilfe
bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen
auch auf künftige Leistungen klagen.
- Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn
übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen
mit dem Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen
Geltendmachung rückübertragen und sich
den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten
lassen. Kosten, mit denen der Hilfeempfänger
dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
Über die Ansprüche nach den Absätzen
1 bis 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
§ 91a Feststellung
der Sozialleistungen
Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe
kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben
sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen,
die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt
nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,
soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren
selbst betreibt.
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 6: Kostenersatz
§ 92 Allgemeines
- Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe
nach diesem Gesetz besteht nur in den Fällen
der §§ 92a und
92c; eine Verpflichtung
zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften
bleibt unberührt.
- Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in
den Fällen der §§ 92a und 92c nicht,
wenn nach § 19 Abs. 2 oder nach § 20 Abs.
2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt
wird.
§ 92a Kostenersatz
bei schuldhaftem Verhalten
- Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet,
wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen
für die Gewährung der Sozialhilfe an sich
selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Verhalten herbeigeführt hat. Von der Heranziehung
zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie
eine Härte bedeuten würde; es ist davon
abzusehen, soweit die Heranziehung die Fähigkeit
des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde,
künftig unabhängig von Sozialhilfe am
Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
- Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung
zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über.
§ 92c Abs. 2 Satz
2 findet Anwendung.
- Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren
vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt
worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbrechung
der Verjährung gelten entsprechend; der Erhebung
der Klage steht der Erlaß eines Leistungsbescheides
gleich.
- Zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Leistungen
der Sozialhilfe (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
ist in entsprechender Anwendung der Absätze
1 bis 3 verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt
hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung
derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 92b (weggefallen)
§ 92c Kostenersatz
durch Erben
- Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines
Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger
stirbt, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe
mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstandenen
Kosten der Tuberkulosehilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht
besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe,
die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor
dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das
Zweifache des Grundbetrages nach §
81 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht
des Erben des Ehegatten besteht nicht für die
Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens
der Ehegatten gewährt worden ist. Ist der Hilfeempfänger
der Erbe seines Ehegatten, so ist er zum Ersatz
der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
- Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den
Nachlaßverbindlichkeiten. Der Erbe haftet
mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen
Nachlasses.
- Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend
zu machen,
- soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen
des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,
- soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrage
von 30 000 Deutsche Mark liegt, wenn der Erbe
der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit
diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend
bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem
in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn
gepflegt hat,
- soweit die Inanspruchnahme des Erben nach
der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere
Härte bedeuten würde.
- Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren
nach dem Tode des Hilfeempfängers oder seines
Ehegatten. § 92a
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 7: Einrichtungen,
Arbeitsgemeinschaften
§ 93 Einrichtungen
- Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die
Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen
einschließlich Dienste nicht neu schaffen,
soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger
vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden
können. Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur
mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen,
die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer
Leistungsfähigkeit und der Gewährleistung
der Grundsätze des §
3 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet
sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem
Maße geeignet sind, soll der Träger der
Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern
abschließen, deren Vergütung bei gleichem
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht
höher ist als die anderer Träger.
- Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme
von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung
nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung
oder seinem Verband eine Vereinbarung über
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen
sowie über die dafür zu entrichtenden
Entgelte besteht; in anderen Fällen soll er
die Aufwendungen übernehmen, wenn dies nach
der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Die
Entgelte müssen leistungsgerecht sein und einer
Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung
ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu
leisten. Die Vereinbarungen und die Übernahme
der Aufwendungen müssen den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen. In den Vereinbarungen sind auch Regelungen
zu treffen, die den Trägern der Sozialhilfe
eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungen ermöglichen.
- Die Vereinbarungen nach Absatz 2 sind vor Beginn
der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen
zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum)
abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche
sind nicht zulässig. Kommt eine Vereinbarung
innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem
eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert
hat, entscheidet die Schiedsstelle nach §
94 auf Antrag einer Partei unverzüglich
über die Gegenstände, über die keine
Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung
ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem
Vorverfahren bedarf es nicht; die Klage hat keine
aufschiebende Wirkung.
- Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen
treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden Vereinbarungen
mit dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der
Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag
bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils
vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren
oder Festsetzen von Entgelten ist nicht zulässig.
Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die
vereinbarten oder festgesetzten Entgelte bis zum
Inkrafttreten neuer Entgelte weiter.
- Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen
der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung
über die Entgelte zugrunde lagen, sind die
Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für
den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln.
Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
- Die am 18. Juli 1995 vereinbarten oder durch die
Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze dürfen
bezogen auf das Jahr 1995 beginnend mit dem 1. April
1996 in den Jahren 1996, 1997 und 1998 jährlich
nicht höher steigen als 2 vom Hundert im Beitrittsgebiet
und 1 vom Hundert im übrigen Bundesgebiet.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere
um den Nachholbedarf bei der Anpassung der Personalstruktur
zu berücksichtigen, kann im Beitrittsgebiet
der jährliche Steigerungssatz um bis zu 0,5
vom Hundert erhöht werden. Werden nach dem
31. Dezember 1995 für Einrichtungen oder für
Teile von Einrichtungen erstmals Vereinbarungen
abgeschlossen, sind als Basis die Vereinbarungen
des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrichtungen
zugrunde zu legen. Wird im Einvernehmen mit dem
Träger der Sozialhilfe, mit dem eine Vereinbarung
besteht, der Zweck der Einrichtung wesentlich geändert
oder werden erhebliche bauliche Investitionen vorgenommen,
gilt Satz 3 entsprechend. Werden nach dem 31. Dezember
1995 erstmals unterschiedliche Pflegesätze
für einzelne Leistungsbereiche oder Leistungsangebote
mit einer Einrichtung vereinbart, dürfen die
sich hieraus ergebenden Veränderungen den Rahmen
nicht übersteigen, der sich aus einer einheitlichen
Veranlagung der Gesamtleistungsangebote nach Satz
1 ergeben würde.
- Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne
des §
72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch richten
sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der
ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen
sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege ab 1. April
1995 und der vollstationären Pflegeleistungen
sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung
und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen ab Inkrafttreten
des §
43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach den
Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach §
68 weitergehende Leistungen zu gewähren
sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach
dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch
nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe
getroffen worden sind. Absatz 6 findet Anwendung.
Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme
gesondert berechneter Investitionskosten nach §
82 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende
Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden
sind.
Am 1. Januar 1999 treten § 93 Abs. 2 bis 5
in folgender geänderter Fassung in Kraft (Artikel
17 Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts)
§ 93 Einrichtungen
- ...
- Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht,
ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme
der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet,
wenn mit dem Träger der Einrichtung oder
seinem Verband eine Vereinbarung über
- Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen
(Leistungsvereinbarung),
- die Vergütung, die sich aus Pauschalen
und Beträgen für einzelnen Leistungsbereiche
zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung)
und
- die Prüfung der Wirtschaftlichkeit
und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)
besteht. Die Vereinbarungen müssen den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
und Leistungsfähigkeit entsprechen.
- Ist eine der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen
nicht abgeschlossen, kann der Träger der
Sozialhilfe Hilfe durch diese Einrichtung nur
gewähren, wenn dies nach der Besonderheit
des Einzeifalles geboten ist. Hierzu hat der Träger
der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen,
das die Voraussetzung des § 93a Abs. 1 erfüllt,
und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen
entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen
dürfen nur bis zu der Höhe übernommen
werden, wie sie der Sozialhilfeträger am
Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten
Umgebung für vergleichbare Leistungen nach
den nach Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen
mit anderen Einrichtungen trägt. Für
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte
des Sozialhilfeträgers mit vergleichbaren
Einrichtungen entsprechend. Der Sozialhilfeträger
hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang
dieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 7
gilt entsprechend.
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- ...
- ...
Die §§ 93a, 93b, 93c treten am 1. Januar
1999 in Kraft (Artikel17 Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts)
§ 93a Inhalt der Vereinbarungen
- Die Vereinbarung über die Leistung muß
die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen,
mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen
der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis,
Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation
des Personals sowie die erforderliche sächliche
und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung
ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen,
im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes
Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen.
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig
und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß
des Notwendigen nicht überschreiten.
- Vergütungen für die Leistungen nach
Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen
für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale)
und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale)
sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige
Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung
(Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen
Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale
wird nach Gruppen für Hilfeempfänger
mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert. Einer
verlangten Erhöhung der Vergütung auf
Grund von Investitionsmaßnahmen braucht
der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen,
wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
- Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren
mit dem Träger der Einrichtung Grundsätze
und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit
und die Qualitätssicherung der Leistungen
sowie für das Verfahren zur Durchführung
von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen.
Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten
und in geeigneter Form auch den Leistungsempfängem
der Einrichtung zugänglich zu machen.
Die §§ 93a, 93b, 93c treten am 1. Januar
1999 in Kraft (Artikel17 Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts)
§ 93b Abschluß von Vereinbarungen
- Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 sind
vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für
einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum)
abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche
sind nicht zulässig. Kommt eine Vereinbarung
nach § 93a Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen
nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich
zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet
die Schiedsstelle nach § 94 auf Antrag einer
Partei unverzüglich über die Gegenstände,
über die keine Einigung erreicht werden konnte.
Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet
sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht
gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung
der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf
es nicht.
- Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen
treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden Vereinbarungen
mit dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der
Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der
Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes
Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen
ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums
gelten die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen
bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter.
- Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen
der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung
über die Vergütung zugrunde lagen, sind
die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei
für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu
zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
Die §§ 93a, 93b, 93c treten am 1. Januar
1999 in Kraft (Artikel17 Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts)
§ 93c Außerordentliche Kündigung
der Vereinbarungen
Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen
nach § 93 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen
oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
den Leistungsempfängem und deren Kostenträgem
derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten
an den Vereinbarungen nicht zumutbar ist. Das gilt
insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach
§ 93a Abs. 3 oder auf andere Weise festgestellt
wird, daß Leistungsempfänger infolge
der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende
Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden
sind, dem Träger der Einrichtung nach dem Heimgesetz
die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb
der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung
nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern
abrechnet. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 59 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
§ 93d Verordnungsermächtigung,
Rahmenverträge
- Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu § 93
Abs. 2 und § 93a
Abs. 2 in der jeweils ab 1. Januar 1999 geltenden
Fassung Vorschriften zu erlassen über
- die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen
und -beträgen nach § 93 Abs. 2 zugrunde
zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie
die Zusammensetzung der Investitionsbeträge
nach § 93a Abs. 2;
- den Inhalt und die Kriterien für die
Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen,
die Merkmale für die Bildung von Gruppen
mit vergleichbarem Hilfebedarf nach § 93a
Abs. 2 sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen.
- Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe
und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene
schließen mit den Vereinigungen der Träger
der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und
einheitlich Rahmenverträge zu den Leistungs-,
Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen
nach § 93 Abs. 2 in der ab 1. Januar 1999 geltenden
Fassung ab. Für Einrichtungen, die einer Kirche
oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen
Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge
auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder
von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden,
dem die Einrichtung angehört. In den Rahmenverträgen
sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen
Hilfeart berücksichtigt werden.
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung
der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen
der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene
vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen
zum Inhalt der Verträge nach Absatz 2.
§ 94 Schiedsstelle
- Für jedes Land oder für Teile eines
Landes wird bei der zuständigen Landesbehörde
eine Schiedsstelle gebildet.
- Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger
der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen
und überörtlichen Träger der Sozialhilfe
in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
Die Vertreter der Einrichtungen und deren Stellvertreter
werden von den Vereinigungen der Träger der
Einrichtungen, die Vertreter der Träger der
Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von
diesen bestellt; bei der Bestellung der Vertreter
der Einrichtungen ist die Trägervielfalt zu
beachten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam
bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden
sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen
keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach
Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden
und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige
Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten
Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
- Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr
Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen
werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über
die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die
Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen
und die Entschädigung für Zeitaufwand
der Mitglieder der Schiedsstelle, die Rechtsaufsicht,
die Geschäftsführung, das Verfahren, die
Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie
über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
§ 95 Arbeitsgemeinschaften
- Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung
von Arbeitsgemeinschaften anstreben, wenn es geboten
ist, die gleichmäßige oder gemeinsame
Durchführung von Maßnahmen zu beraten
oder zu sichern. Zu den Maßnahmen im Sinne
des Satzes 1 gehören auch die Verhinderung
und die Aufdeckung des Leistungsmißbrauchs
in der Sozialhilfe. In den Arbeitsgemeinschaften
sollen vor allem die Stellen vertreten sein, deren
gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder
die an der Durchführung der Maßnahmen
beteiligt sind, besonders die Verbände der
freien Wohlfahrtspflege.
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 8: Träger
der Sozialhilfe
§ 96 Örtliche und überörtliche
Träger
- Örtliche Träger der Sozialhilfe sind
die kreisfreien Städte und die Landkreise.
Die Länder können bestimmen, daß
und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige
Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung
von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und
ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen
Fällen erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid
nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
- Die Länder bestimmen die überörtlichen
Träger. Sie können bestimmen, daß
und inwieweit die überörtlichen Träger
örtliche Träger sowie diesen zugehörige
Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung
von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und
ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen
Fällen erlassen die überörtlichen
Träger den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 97 Örtliche
Zuständigkeit
- Für die Sozialhilfe örtlich zuständig
ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich
sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält.
Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung
der Hilfe auch dann bestehen, wenn die Hilfe außerhalb
seines Bereichs sichergestellt wird.
- Für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung ist der Träger
der Sozialhilfe örtlich zuständig, in
dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in
den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt
hat. War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfeempfänger
aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine
andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen
übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn
ein solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche
Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend
war, entscheidend. Steht nicht spätestens innerhalb
von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche
Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden
ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz
1 zuständige Träger der Sozialhilfe über
die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig
einzutreten. Wird ein Kind in einer Einrichtung
im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle
von dessen gewöhnlichem Aufenthalt der gewöhnliche
Aufenthalt der Mutter.
- In den Fällen des §
15 ist der Träger örtlich zuständig,
der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe
gewährte, in den anderen Fällen der Träger,
in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
- Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen
im Sinne des Absatzes 2 sind alle Einrichtungen,
die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in
diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder
der Erziehung dienen.
- Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen
zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze
1 und 2 sowie die §§
103 und 109 entsprechend.
§ 98 (weggefallen)
§ 99 Sachliche Zuständigkeit
des örtlichen Trägers
Für die Sozialhilfe sachlich zuständig
ist der örtliche Träger der Sozialhilfe,
soweit nicht nach § 100 oder nach Landesrecht
der überörtliche Träger sachlich zuständig
ist.
§ 100 Sachliche Zuständigkeit
des überörtlichen Trägers
- Der überörtliche Träger der Sozialhilfe
ist sachlich zuständig, soweit nicht nach Landesrecht
der örtliche Träger sachlich zuständig
ist,
- für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
für die in §
39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen,
für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen
geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung,
Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen
der Behinderung oder des Leidens dieser Personen
in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles
erfoderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
oder in einer Einrichtung zur teilstätionären
Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht,
wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung
überwiegend aus anderem Grunde erforderlich
ist,
- für die Versorgung Behinderter mit Körperersatzstücken,
größeren orthopädischen und
größeren anderen Hilfsmitteln im
Sinne des § 81
Abs. 1 Nr. 3,
- (weggefallen)
- für die Blindenhilfe nach §
67,
- für die Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten nach §
72, wenn es erforderlich ist, die Hilfe
in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung zu gewähren,
- für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule
im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte.
- In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5
erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen
Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger,
für welche die Voraussetzungen nach diesem
Gesetz gleichzeitig vorliegen, sowie auf die Hilfe
nach § 15; dies gilt
nicht, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung gewährt wird.
§ 101 Allgemeine
Aufgaben des überörtlichen Trägers
Die überörtlichen Träger sollen zur
Weiterentwicklung von Maßnahmen der Sozialhilfe,
vor allem bei verbreiteten Krankheiten, beitragen;
hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen
schaffen oder fördern.
§ 102 Fachkräfte
- Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen
Personen beschäftigt werden, die sich hierfür
nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der
Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende
Ausbildung erhalten haben oder besondere Erfahrungen
im Sozialwesen besitzen.
- Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten
eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte,
die auch die Aufgaben nach §
17 einschließt.
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 9: Kostenerstattung
zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 103 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer
Anstalt
- Der nach § 97 Abs.
2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe
hat dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz
3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten
Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des
§ 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher
Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
und war für die Hilfegewährung ein örtlicher
Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig,
dann sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem
überörtlichen Träger der Sozialhilfe
zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche
Träger gehört.
- Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn
jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht
wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der
Einrichtung beurlaubt wird.
- Verläßt in den Fällen des §
97 Abs. 2 der Hilfeempfänger die Einrichtung
und bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers,
in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem
Monat danach der Sozialhilfe, sind dem örtlichen
Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten
von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten,
in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des §
97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt
außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung
im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen,
wennn dieser zwei Monate nicht übersteigt;
sie endet, wenn für einen zusammenhängenden
Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren
war, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren
seit dem Verlassen der Einrichtung.
§ 104 Kostenerstattung
bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 97 Abs. 2 und §
103 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein
Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen
Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil
untergebracht ist.
§§ 105 und 106 (weggefallen)
§ 107 Kostenerstattung
bei Umzug
- Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen
gewöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger
der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes
verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen
Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich
werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen
im Sinne des § 97
Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb
eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe
bedarf.
- Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt,
wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum
von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war.
Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren
seit dem Aufenthaltswechsel.
§ 108 Kostenerstattung
bei Übertritt aus dem Ausland
- Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Geltungsbereich
dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines
Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe,
so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen
Träger der Sozialhilfe zu erstatten, der von
einer Schiedsstelle bestimmt wird. Bei ihrer Entscheidung
hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die
Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr
für die Träger nach den Absätzen
1, 2 und 4 sowie den §§
119, 147 und §
147b ergeben haben, zu berücksichtigen.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geboren sind oder bei Eintritt des
Bedarfs an Sozialhilfe mit einer solchen Person
als Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte
zusammenleben. Leben Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte
bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen,
ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger
zu bestimmen.
- Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das
Bundesverwaltungsamt. Die Länder können
durch Verwaltungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle
bestimmen.
- (weggefallen)
- Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz
1 zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger
aufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat er auch
die für den Ehegatten oder die minderjährigen
Kinder des Hilfeempfängers aufgewendeten Kosten
zu erstatten, wenn diese Personen später in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertreten
und innerhalb eines Monats der Sozialhilfe bedürfen.
- Die Verpflichtung zur Erstattung der für
einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten fällt
weg, wenn ihm inzwischen für einen zusammenhängenden
Zeitraum von 3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren
war
- Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für
Personen, deren Unterbringung nach dem Übertritt
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes bundesrechtlich
oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
geregelt ist.
§ 109 Ausschluß
des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte
8 und 9 gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung
der in § 97 Abs. 2 genannten
Art und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.
§110 (weggefallen)
§ 111 Umfang der
Kostenerstattung
- Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit
die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten
die Grundsäze für die Gewährung von
Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers
zur Zeit der Hilfegewährung bestehen.
- Kosten unter 5 000 Deutsche Mark, bezogen auf
einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis
zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen
einer vorläufigen Leistungsgewährung nach
§ 97 Abs. 2 Satz 3
nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 5 000 Deutsche
Mark gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder
eines Haushalts im Sinne des §
11 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend
von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts
zusammen.
§ 112 (weggefallen)
§ 113
Die Länder können darüber hinaus Näheres
über die Kostenerstattung zwischen den Trägern
der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.
§ 113a (weggefallen)
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 10: Verfahrensbestimmungen
§ 114 Beteiligung sozial erfahrener Personen
- Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften
und der Festsetzung der Regelsätze sind sozial
erfahrene Personen zu hören, besonders aus
Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder
aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
- Vor dem Erlaß des Bescheides über einen
Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe
oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe
sind Personen, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind,
beratend zu beteiligen.
§ 115 (weggefallen)
§ 116 Pflicht zur
Auskunft
- Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt
lebenden Ehegatten und die Kostenersatzpflichtigen
sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Auskunft zu geben, soweit die Durchführung
dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft
umfaßt die Verpflichtung, auf Verlangen des
Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen
oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig
nach den Sätzen 1 und 2 sind auch Personen,
von denen nach § 16
trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, daß
sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder
der Haushaltsgemeinschaft erbringen; die Auskunftspflicht
der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt sich auch
auf diese Personen.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger
der Sozialhilfe über die Art und Dauer der
Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den
Arbeitsverdienst des bei ihm beschäftigten
Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen
und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie
Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit
die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
- Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung
einer Auskunft Verpflichteten können Angaben
verweigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden Personen
(§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung)
die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
- Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich
oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2
nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht
fristgemäß erteilt. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 117 Überprüfung,
Verwaltungshilfe
- Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,
die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch
regelmäßig im Wege des automatisierten
Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen,
ob und in welcher Höhe und für welche
Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesanstalt
für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger
der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung
(Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden und
in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach
diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht
oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung
zusammentreffen. Sie dürfen für die Überprüfung
nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum,
Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift
und Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen
nach diesem Gesetz beziehen, den Auskunftsstellen
übermitteln. Die Auskunftsstellen führen
den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten
Daten durch und übermitteln die Daten über
Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger
der Sozialhilfe. Die ihnen überlassenen Daten
und Datenträger sind nach Durchführung
des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben,
zu löschen oder zu vernichten. Die Sozialhilfeträger
dürfen die ihnen übermittelten Daten nur
zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die
übermittelten Daten der Personen, bei denen
die Überprüfung zu keinen abweichenden
Feststellungen führt, sind unverzüglich
zu löschen. Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere
über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs
und die Kosten des Verfahrens durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des
Bundesrates zu regeln; dabei ist vorzusehen, daß
die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine
zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen
hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest
das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt.
- Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,
die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch
regelmäßig im Wege des automatisierten
Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen,
ob und in welcher Höhe und für welche
Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem
Gesetz durch andere Träger der Sozialhilfe
bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die
erforderlichen Daten gemäß Absatz 1 Satz
2 anderen Sozialhilfeträgern oder einer zentralen
Vermittlungsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz
7 übermittelt werden. Diese führen den
Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch
und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1
an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe
zurück. Sind die ihnen übermittelten Daten
oder Datenträger für die Überprüfung
nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese
unverzüglich zurückzugeben, zu löschen
oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren
nach diesem Absatz können zusammengefaßt
und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz
1 verbunden werden. Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere
über das Verfahren durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
- Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur
Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe
Daten von Personen, die Leistungen nach diesen Gesetz
beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung,
bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den
Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden
zu überprüfen, soweit diese für die
Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.
Die Überprüfung kann auch regelmäßig
im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit den
Stellen durchgeführt werden, bei denen die
in Satz 3 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber
vorliegen. Sie dürfen für die Überprüfung
die in Abs. 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln.
Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender
Daten zulässig:
- Geburtsdatum und -ort;
- Personen- und Familienstand;
- Wohnsitz;
- Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen
von Wohnraum;
- Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen
über Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme
oder Abfallentsorgung;
- Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet,
die in Satz 4 genannten Daten zu übermitteln.
Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung
übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung
unverzüglich zu löschen. Eine Übermittlung
durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere
gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 118 (weggefallen)
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 11: Sonstige
Bestimmungen
§ 119 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
- Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen,
kann in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt
werden.
- Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht,
kann Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 auch Familienangehörigen von Deutschen gewährt
werden, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft
leben.
- Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von
dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von
anderen gewährt wird oder zu erwarten ist.
Hilfe wird ferner nicht gewährt, wenn die Heimführung
des Hilfesuchenden geboten ist.
- Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Ersatz
des Einkommens und des Vermögens richten sich
nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
- Für die Gewährung der Hilfe sachlich
zuständig ist der überörtliche Träger
der Sozialhilfe. Örtlich zuständig ist
der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende
geboren ist. Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist
er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige
Träger von einer Schiedsstelle bestimmt, §
108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- a) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte
bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen,
richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von ihnen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren, so ist
ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger
nach Absatz 5 zu bestimmen. Die Zuständigkeit
bleibt bestehen, solange einer von ihnen der Sozialhilfe
bedarf.
- Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den
deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
- Auf Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren
sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
für diesen Personenkreis unter Übernahme
der Kosten durch den Bund Sozialhilfe nach den Absätzen
1 bis 6 über Träger der freien Wohlfahrtspflege
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet
wird.
§ 120 Sozialhilfe
für Ausländer
- Ausländern, die sich in der Bundesrepublik
Deutschland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe
zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für
werdende Mütter und Wöchnerinnen und Hilfe
zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren.
Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden,
soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften,
nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen
auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder
gewährt werden soll, bleiben unberührt.
- Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
- Ausländer, die sich in die Bundesrepublik
Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen,
haben keinen Anspruch. Haben sie sich zum Zwecke
einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit
in die Bundesrepublik Deutschland begeben, soll
Krankenhilfe insoweit nur zur Behebung eines akut
lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine
unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung
einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet
werden.
- Im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer
ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs-
und Weiterwanderungsprogramme, die ihnen gewährt
werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen
ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
- Ausländern darf in den Teilen der Bundesrepublik
Deutschland, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen
räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten,
der für den tatsächlichen Aufenthaltsort
zuständige Träger der Sozialhilfe nur
die nach den Umständen unabweisbar gebotene
Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer,
die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis
besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes
aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt
worden ist.
§ 121 Erstattung
von Aufwendungen anderer
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt,
die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger
Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde,
sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem
Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund
rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen
hat. Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener
Frist stellt.
§ 122 Eheähnliche
Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,
dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie
des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt
werden als Ehegatten. §
16 gilt entsprechend.
§ 122a Vorrang der
Ersatzansprüche
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe
gegen andere Leistungsträger nach § 104
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gehen einer Übertragung,
Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs
vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs
erfolgt ist.
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 12: Sonderbestimmungen
zur Sicherung der Eingliederung Behinderter
§ 123 Allgemeines
Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
gelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter
die §§ 124 bis 126b.
Sie gelten nicht für Personen, die für sich
oder ihre Familienangehörigen Leistungen von
der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten oder
die wegen ihrer Behinderung Leistungen zur Rehabilitation
von der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen
Rentenversicherung oder als Beschädigte nach
dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die
das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
Entschädigungsleistungen erhalten. Den Behinderten
im Sinne der §§ 124 bis 126b stehen die
von einer Behinderung Bedrohten gleich.
§ 124 Sicherung der
Beratung Behinderter
- Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer
Personensorge anvertrauten Person eine Behinderung
wahrnehmen oder durch die in Absatz 2 genannten
Personen hierauf hingewiesen werden, haben den Behinderten
unverzüglich dem Gesundheitsamt oder einem
Arzt zur Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen
vorzustellen.
- Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten,
Lehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleiterinnen,
Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimerzieher,
die bei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz
1 genannten Behinderten eine Behinderung wahrnehmen,
haben die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung
und auf ihre Verpflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.
Stellen die Personensorgeberechtigten auch nach
wiederholtem Hinweis auf ihre Verpflichtung den
Behinderten nicht dem Gesundheitsamt oder einem
Arzt zur Beratung vor, haben die in Satz 1 genannten
Personen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
- Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten
und Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung
ihres Berufs eine Behinderung bei volljährigen
Personen wahr, so haben sie diesen Personen oder
den für sie bestellten Betreuern anzuraten,
das Gesundheitsamt oder einen Arzt zur Beratung
über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen
aufzusuchen. Mit ausdrücklicher Zustimmung
dieser Personen oder ihrer Betreuer haben sie das
Gesundheitsamt und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen
in Betracht kommen, das Arbeitsamt zu benachrichtigen.
- Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis
3 sind
- eine nicht nur vorübergehende erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit,
die auf dem Fehlen oder auf Funktionsstörungen
von Gliedmaßen oder auf anderen Ursachen
beruht,
- Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrümmungen,
wenn die Behinderungen erheblich sind,
- eine nicht nur vorübergehende erhebliche
Beeinträchtigung der Seh-, Hör- und
Sprachfähigkeit,
- eine erhebliche Beeinträchtigung der
geistigen oder seelischen Kräfte oder drohende
Behinderungen dieser Art.
§ 125 Aufgaben der
Ärzte
- Ärzte haben die in §
124 Abs. 1 genannten Personensorgeberechtigten
sowie die in § 124 Abs. 3 genannten Behinderten
über die nach Art und Schwere der Behinderung
geeigneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen
zu beraten oder sie auf die Möglichkeit der
Beratung durch das Gesundheitsamt und, wenn berufliche
Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen,
durch das Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen
ein amtliches Merkblatt auszuhändigen, das
über die Möglichkeiten gesetzlicher Hilfe
einschließlich der Berufsberatung und über
die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen,
insbesondere ärztlicher, schulischer und beruflicher
Art, unterrichtet.
- Zur Sicherung der in §
126 Nr. 3 genannten Zwecke haben die Ärzte
die ihnen nach Absatz 1 bekannt werdenden Behinderungen
und wesentliche Angaben zur Person des Behinderten
alsbald dem Gesundheitsamt mitzuteilen; dabei sind
die Namen der Behinderten und der Personensorgeberechtigten
nicht anzugeben.
- Läßt ein Personensorgeberechtigter
trotz wiederholter Aufforderung durch den Arzt die
zur Eingliederung erforderlichen ärztlichen
Maßnahmen nicht durchführen oder vernachlässigt
er sie, so hat der Arzt das Gesundheitsamt alsbald
zu benachrichtigen; er kann das Gesundheitsamt benachrichtigen,
wenn ein Personensorgeberechtigter zur Eingliederung
erforderliche sonstige Maßnahmen nicht durchführen
läßt oder vernachlässigt.
- Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustimmung des
Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
der Absätze 1 und 2.
§ 126 Aufgaben des
Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
- Behinderte oder Personensorgeberechtigte über
die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten
ärztlichen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen
im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch während
und nach der Durchführung von Heil- und Eingliederungsmaßnahmen
zu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung des
Behinderten oder des Personensorgeberechtigten im
Benehmen mit den an der Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht
der Behinderte schon in ärztlicher Behandlung,
setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden
Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches
Merkblatt (§ 125
Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändigen. Für
die Beratung sind im Benehmen mit den Landesärzten
die erforderlichen Sprechtage durchzuführen;
- zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen
den zuständigen Sozialleistungsträger
und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen
in Betracht kommen, auch die Bundesanstalt für
Arbeit mit Zustimmung des Behinderten oder des Personensorgeberechtigten
zu verständigen;
- die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung
der erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren
wissenschaftlichen Auswertung nach näherer
Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörden
weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen
sind die Namen der Behinderten und der Personensorgeberechtigten
nicht anzugeben.
§ 126a Landesärzte
- In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen,
die über besondere Erfahrungen in der Hilfe
für Behinderte verfügen.
- Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
- die Gesundheitsämter bei der Einrichtung
und Durchführung der erforderlichen Sprechtage
zur Beratung Behinderter und Personensorgeberechtigter
zu unterstützen und sich an den Sprechtagen
zu beteiligen,
- Gutachten für die Landesbehörden,
die für das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe
zuständig sind, sowie für die zuständigen
Sozialleistungsträger zu erstatten,
- die für das Gesundheitswesen zuständigen
Landesbehörden über den Erfolg der
Erfassungs-, Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen
in der Hilfe für Behinderte regelmäßig
zu unterrichten.
§ 126b Unterrichtung
der Bevölkerung
Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten
der Eingliederung von Behinderten und über die
nach diesem Abschnitt bestehenden Verpflichtungen
in geeigneter Weise regelmäßig zu unterrichten.
§ 126c (weggefallen)
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 13: Sozialhilfestatistik
§ 127 Anordnung als Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes
und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
- die Empfänger
- von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und
- von Hilfe in besonderen Lebenslagen,
- die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe als
Bundesstatistik durchgeführt.
§ 128 Erhebungsmerkmale
- Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach §
127 Nr. 1 Buchstabe a sind
- für Leistungsempfänger, denen laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens
einen Monat gewährt wird:
- Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit;
bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher
Status; Stellung zum Haushaltsvorstand;
Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge;
- für 15- bis unter 65jährige
Leistungsempfänger zusätzlich
zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen:
höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden
Schulen; höchster Berufsausbildungsabschluß;
Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten
Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemeldeten
Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistungen
nach dem Arbeitsförderungsgesetz; bei
anderen Nichterwerbstätigen auch Grund
der Nichterwerbstätigkeit;
- für Leistungsempfänger in Personengemeinschaften,
für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung
erfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers;
Hilfe in und außerhalb von Einrichtungen;
Beginn der Hilfe nach Monat und Jahr; Beginn
der ununterbrochenen Hilfegewährung
für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft
nach Monat und Jahr; Anspruch und Bruttobedarf
je Monat; anerkannte monatliche Bruttokaltmiete;
Art der angerechneten oder in Anspruch genommenen
Einkommen und übergegangenen Ansprüche;
Haupteinkommensart; besondere soziale Situation;
Gewährung der Hilfe als Vorleistung;
Zahl aller Haushaltsmitglieder; Zahl aller
Leistungsempfänger im Haushalt;
- bei Änderung der Zusammensetzung
der Personengemeinschaft und bei Beendigung
der Hilfegewährung zusätzlich
zu den unter den Buchstaben a bis c genannten
Merkmalen:
Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung
oder der Beendigung der Hilfe; bei Ende
der Hilfe auch Grund der Einstellung der
Leistungen; bei Erst- oder Wiederaufnahme
einer Erwerbstätigkeit auch Förderung
der Aufnahme nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder dem Arbeitsförderungsgesetz;
- für Leistungsempfänger, die nicht
zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen:
Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit;
Vorhandensein eigenen Wohnraums; Art des Trägers.
- Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach §
127 Nr. 1 Buchstabe b sind für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde
und Gemeindeteil; Staatsangehörigkeit; bei
Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status;
Art des Trägers; gewährte Hilfe im Laufe
und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb
von Einrichtungen nach Hilfearten; am Jahresende
gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
in und außerhalb von Einrichtungen; bei Hilfe
zur Pflege und Eingliederungshilfe für Behinderte
auch Art der Leistungen; Beginn und Ende der Hilfegewährung
nach Monat und Jahr sowie voll- oder teilstationäre
Unterbringung; bei Hilfe zur Pflege zusätzliche
Gewährung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern.
- Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach §
127 Nr. 2 sind: Art des Trägers; Ausgaben für
Hilfeleistungen in und außerhalb von Einrichtungen
nach Hilfe- und Leistungsarten; Einnahmen in und
außerhalb von Einrichtungen nach Einnahme-
und Hilfearten.
§ 129 Hilfsmerkmale
- Hilfsmerkmale sind
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- für die Erhebung nach §
128 Abs. 1 Nr. 1 die Kennummer der Leistungsempfänger,
- Name und Telefonnummer der für eventuelle
Rückfragen zur Verfügung stehenden
Person.
- Die Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der
Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der
Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung.
Sie enthalten keine Angaben über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten
und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt
spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden
Bestandserhebung zu löschen.
§ 130 Periodizität,
Berichtszeitraum
- Die Erhebungen nach §
128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden als
Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember,
im Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar durchgeführt.
Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn
und Ende der Leistungsgewährung sowie bei Änderung
der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach
§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c zu erteilen.
Die Angaben zu § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der
Leistungsgewährung und der Änderung der
Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu machen.
Mit den Erhebungsmerkmalen des § 128 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a bis d werden vierteljährlich
die Bestandszahlen fortgeschrieben.
- Die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 wird
als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende
durchgeführt.
- Die Erhebungen nach § 128 Abs. 2 und 3 erfolgen
jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr
§ 131 Auskunftspflicht
- Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Die Angaben nach § 129
Abs. 1 Nr 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach
§ 128 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe c und § 128 Abs. 2 sind freiwillig.
- Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen
und überörtlichen Träger der Sozialhilfe
sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände,
soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§ 132 Übermittlung,
Veröffentlichung
- An die fachlich zuständigen obersten Bundes-
oder Landesbehörden dürfen für die
Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für
die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen
Bundesamt und den statistischen Ämtern der
Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermitteit werden, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen,
dürfen nur dann übermitteit werden, wenn
sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene,
im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet
sind.
- Die statistischen Ämter der Länder stellen
dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen
des Bundes jährlich unverzüglich nach
Aufbereitung der Bestandserhebung Einzelangaben
aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz
von 25 vom Hundert der Leistungsempfänger zu
Verfügung.
- Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen
auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht
werden.
§ 133 Übermittlung
an Kommunen
Für ausschließlich statistische Zwecke
dürfen den zur Durchführung statistischer
Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und
Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich
Einzelangaben aus der Erhebung nach §
128 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt
werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16
Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
§ 134 Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach den
Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes, die nicht durch
die Erhebungen nach § 127
Nr. 1 erfaßt sind, werden in mehrjährigen
Abständen, beginnend 1996, Zusatzerhebungen als
Bundesstatistiken durchgeführt. Die Bundesregierung
regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über
- den Kreis der Auskunftspflichtigen nach §
131 Abs. 2,
- die Gruppen von Empfängern von laufender
oder einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe
in besonderen Lebenslagen,
- die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in
besonderen Lebenslagen,
- den Zeitpunkt der Erhebungen,
- die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale
im Sinne der §§
128 und 129 und
- die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
§§ 135 bis 138 (weggefallen)
Zurück zur Schnellübersicht
Abschnitt 14: Übergangs-
und Schlußbestimmungen
§ 139 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen
Vorschriften
- Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,
die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert
werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden
Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
- Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorgeverbände
Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre
Stelle die Träger der Sozialhilfe.
§ 140 Ersatzansprüche
der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe,
Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen,
gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen
Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften,
die dem § 90 vorgehen,
so gelten als Aufwendungen außer den Kosten
der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch gegen
den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig
mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern
gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.
§§ 141 und 142 (weggefallen)
§ 143 Übergangsregelung
für ambulant Betreute
Für Empfänger von Eingliederungshilfe für
Behinderte oder Hilfe zur Pflege, deren Betreuung
am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte
Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wird,
gilt § 3a in der am
26. Juni 1996 geltenden Fassung.
§ 144 Übergangsregelung
für die Kostenerstattung
Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern
der Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden
- bei allen Leistungen, die für eine vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt
worden sind,
- in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung
durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung
festgestellt worden. ist.
§ 145 Kostenerstattung
bei Evakuierten
Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
241 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), an den Ausgangsort
rückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort
zurück, wird hierdurch eine Kostenerstattungspflicht
nach den §§ 103 bis
105 nicht begründet.
§ 146 Zuständigkeit
auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten
der Regierung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll
zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Fürsorge für Hilfebedürftige vom
14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 31) genannten deutschen
Fürsorgestellen sind die überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, die für die Gewährung
von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach
§ 119 Abs. 5 örtlich
zuständig wären.
§ 147 Übergangsregelung
für die Kostenerstattung bei Übertritt aus
dem Ausland
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur
Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994
geltenden Fassung des §
108 entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt
worden ist, bleibt bestehen.
§ 147a Übergangsregelung
aus Anlaß des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
- Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekranke,
von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene
laufende Leistungen nach Vorschriften, die durch
das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer
Kraft treten, sind diese Leistungen nach den bisher
maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987.
Sachlich zuständig bleibt der überörtliche
Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht
der örtliche Träger zuständig ist.
- Die Länder können für die Verwaltung
der im Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten
Darlehen andere Behörden bestimmen.
§ 147b Übergangsregelung
für Deutsche im Ausland
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben und am 1. Juli 1992 Leistungen nach
§ 119 bezogen haben,
erhalten bei fortdauernder Bedürftigkeit weiterhin
Sozialhilfe nach dieser Vorschrift in der bis zum
26. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn sie zu diesem
Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder
die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung erhielten. Liegen die in
Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, enden
die Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit
spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
§§ 148 bis 150
(Änderung von Gesetzen)
Durch die §§ 148 bis 150 sind geändert
worden: § 91 BVFG, § 19 BEVG, § 144
Abs. 2 der Kostenordnung; § 8 Abs. 2 des Gesetzes
über Kosten der Gerichtsvollzieher.
§ 151 Behördenbestimmung
und Stadtstaaten-Klausel
- Welche Stellen zuständige Behörden im
Sinne dieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine
landesrechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregierung.
- Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Zuständigkeit
von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Länder anzupassen.
§ 152 Maßgaben
des Einigungsvertrages
Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet
H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe g) in Verbindung mit
Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzuwenden.
Die darüber hinaus noch bestehenden Maßgaben
nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III
Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages
sind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden. |