Ausgeschlossen sind die Leistungen
bei häuslicher Pflege nur bei der Betreuung
in einem Pflegeheim.
Sachleistungen
Als Sachleistungen werden die Dienste der ambulanten
Pflege bezeichnet. Die Leistungen durch die professionellen
Pflegekräfte unterstützen die pflegenden
Angehörigen und machen es vielen allein lebenden
Pflegebedürftigen möglich, trotz ständigen
Hilfebedarfs weiter in ihrer Wohnung leben zu können.
Die Pflegeversicherung gibt so der häuslichen
Versorgung eindeutig Vorrang vor einer stationären
Betreuung.
Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit
können Pflegeeinsätze durch ambulante
Dienste in Anspruch genommen werden:
- Pflegestufe I: Einsätze für
bis zu 384,00 Euro/Monat
- Pflegestufe II: Einsätze für bis zu
981,00 Euro/Monat
- Pflegestufe III: Einsätze für bis zu
1.431,00 Euro/Monat
- Pflegestufe III+: Einsätze für bis zu
1.918,00 Euro/Monat
Zwischen ambulantem Pflegedienst
und dem Pflegebedürftigen wird ein Vertrag
geschlossen, in dem u. a. vereinbarte Pflegeleistungen
und -zeiten festgeschrieben sind. Dieser Pflegevertrag
kann innerhalb von 2 Wochen nach dem ersten Einsatz
vom Pflegebedürftigen ohne Angaben von Gründen
und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Voraussetzung für den Anspruch
von Sachleistungen ist, dass der ambulante Dienst
mit den Pflegekassen oder den für sie tätigen
Verbänden Verträge geschlossen hat, d.
h. zugelassener Leistungserbringer ist. Werden Pflegeleistungen
von nicht zugelassenen Leistungserbringern in Anspruch
genommen, handelt es sich um „selbst sichergestellte
Pflege“. Für diesen Fall sieht die Pflegeversicherung
das Pflegegeld vor.
Pflegegeld
Jeder Pflegebedürftige hat
das Recht, selber zu entscheiden, von wem er gepflegt
werden möchte. Wählt der Pflegebedürftige
statt Sachleistungen durch professionelle Dienste
die Pflege durch Angehörige, hat er Anspruch
auf Pflegegeld, welches er als finanzielle Anerkennung
an seine Angehörigen weitergeben kann.
Wie bei den Sachleistungen ist das Pflegegeld nach
Pflegestufen gestaffelt:
- Pflegestufe I: 205,00 Euro/Monat
- Pflegestufe II: 410,00 Euro/Monat
- Pflegestufe III: 665,00 Euro/Monat
Das Pflegegeld wird für die
Tage gezahlt, an denen Pflege durchgeführt
wird. Das bedeutet, dass bei einer Unterbrechung
der Pflege das Pflegegeld anteilig gezahlt wird.
Ausnahme: Bei vorübergehendem vollstationärem
Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld bis zu
4 Wochen weitergezahlt.
Voraussetzung für den Leistungsanspruch
ist, dass mit dem bewilligten Betrag Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung durch Angehörige
oder sonstige ehrenamtlich tätige Pflegepersonen
sichergestellt sind.
Pflegegeld für „Arbeitgebermodelle“
Im Fall des so genannten „Arbeitgebermodells“,
d. h. der selbst sichergestellten Pflege durch eine
Festanstellung einer Pflegeperson, wird von der
Pflegeversicherung Pflegegeld gezahlt. Wenn die
Kosten einer Festanstellung vom Pflegegeld und dem
Einkommen des „pflegebedürftigen Arbeitgebers“
nicht gedeckt werden können, gilt der Pflegebedürftige
als bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
und der Restbedarf wird vom Sozialamt getragen.
Beratungseinsatz bei häuslicher
Pflege
Bei der Pflege durch Angehörige
ohne Hilfe oder Unterstützung durch professionelle
Dienste, sind diese verpflichtet, in regelmäßigen
Abständen einen Pflegeeinsatz durch einen zugelassenen
Leistungserbringer abzurufen. Diese Beratungseinsätze
sollen u. a. der Qualitätssicherung der häuslichen
Pflege dienen, die Kosten trägt die Pflegeversicherung.
Inhalt dieser Einsätze ist die umfassende Beratung,
Unterstützung und Anleitung von Pflegenden
durch professionelle Fachkräfte und können
beispielsweise sein: gemeinsames Lösen von
Pflegeproblemen, Erkennen von Überforderung
und Schaffen von Abhilfen, Finden von Möglichkeiten
zur Entlastung der Pflegeperson, Vermeidung von
Pflegefehlern, optimale Versorgung des Pflegebedürftigen,
…
Die Pflegeeinsätze sollen dem
Schutz des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson
dienen!
Die regelmäßigen Besuche
durch ausgebildete Pflegefachkräfte sind als
„Mitwirkungspflicht“ für den Pflegebedürftigen
ausgeschrieben und müssen der Kasse nachgewiesen
werden. In der Regel geschieht dies durch den Pflegedienst,
der nach der Beratung einen Bericht verfasst und
diesen vorlegt. Der Pflegebedürftige erhält
eine Kopie dieses Berichts. Bei den Pflegestufen
I und II muss der Beratungseinsatz mindestens einmal
halbjährlich, bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich
erfolgen.
Achtung: Wenn die
Beratungseinsätze nicht nachgewiesen werden
können oder vom Pflegebedürftigen abgelehnt
werden, kann das Pflegegeld gekürzt und bei
anhaltender Verweigerung sogar ganz gestrichen werden!
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
mit erheblichem Betreuungsbedarf haben Anspruch
auf die doppelte Anzahl von Beratungsbesuchen. So
soll eine bessere Bewältigung der hohen physischen
und psychischen Belastungen des Pflegealltags gewährleistet
sein.
Kombination von Geld- und
Sachleistungen
Um die Pflege individuell gestalten
zu können, ist eine Kombination von Pflege-
und Sachleistungen möglich. Für eine optimale
Kombination von Pflege durch Angehörige und
professioneller Pflege durch einen ambulanten Dienst
ist es sinnvoll, alle benötigten Pflegehandlungen
daraufhin zu überprüfen, von wem sie am
besten durchgeführt werden können, d.h.
Was können und wollen die Angehörigen
leisten? Wo wird professionelle Hilfe notwendig?
Das Pflegegeld verringert sich um den Wert der in
Anspruch genommenen Sachleistungen. Das prozentuale
Verhältnis von Geld- und Sachleistungen kann
vom Pflegebedürftigen selbst entschieden werden,
um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist er aber
für 6 Monate an seine Entscheidung gebunden.
Ausnahme: eine wesentlich veränderte Situation,
z. b. durch plötzliche Verschlechterung des
Zustandes und dadurch erhöhtem Betreuungsaufwand.
Pflegevertretung (Ersatz-/
Verhinderungspflege)
Bei Verhinderung oder Urlaub der
Angehörigen oder der ehrenamtlichen Pflegeperson,
besteht Anspruch auf Ersatzpflege für bis zu
4 Wochen und bis zu 1.432,00 Euro im Jahr (gültig
für alle Pflegestufen!). Die Ersatzpflege kann
durch Bekannte, Nachbarn oder auch einen ambulanten
Pflegedienst erbracht werden. Bei der Pflege durch
einen Angehörigen, der mit dem Pflegebedürftigen
bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder, Enkel, Eltern,
Grosseltern, Geschwister des Pflegebedürftigen)
oder verschwägert ist, oder durch jemanden,
der mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher
Gemeinschaft lebt, übernimmt die Pflegekasse
die Aufwendungen lediglich in Höhe des Pflegegeldes
der jeweiligen Pflegestufe (siehe 3.3.3). In diesem
Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Pflege
nicht als Erwerb ausgeführt wird. Entstehen
bei der Pflege weitere Aufwendungen (z. B. Fahrkosten
oder Verdienstausfall) werden diese auf Nachweis
bis zur Gesamthöhe von 1.432,00 Euro/Kalenderjahr
erstattet.
Auch bei der Verhinderungspflege
in einem Heim werden die pflegebedingten Aufwendungen
von bis zu 1.432,00 Euro/Kalenderjahr übernommen,
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind
jedoch vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Teilstationäre Tages-
und Nachtpflege
Wenn eine ausreichende Betreuung
zuhause nicht mehr möglich ist oder die häusliche
Pflege ergänzt oder entlastet werden soll,
dann besteht die Möglichkeit einer teilstationären
Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
Diese Leistungen gelten als Sachleistungen und sind
ebenfalls mit dem Pflegegeld kombinierbar.
Je nach Pflegestufe werden die Aufwendungen für
Grundpflege, soziale Betreuung und bei Bedarf auch
für die medizinische Behandlungspflege im Gesamtwert
bis zu
- 384,00 Euro bei Pflegestufe I/Monat
- 921,00 Euro bei Pflegestufe II/Monat
- 1.432,00Euro bei Pflegestufe III/Monat
übernommen.
Kurzzeitpflege
Wenn vorübergehend weder häusliche
noch teilstationäre Pflege möglich ist,
gibt es die Alternative der Kurzzeitpflege. In der
Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige über
einen begrenzten Zeitraum vollstationär betreut.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege umfassen die Grundpflege,
die soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege
und werden maximal für 4 Wochen und einen Gesamtwert
von 1.432,00 Euro erbracht.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege
mindert den auf eine Ersatzpflege nicht, d. h. der
Anspruch auch Kurzzeitpflege besteht unabhängig
davon, wie lange der Pflegebedürftige vorher
betreut wurde. Daher ist die Kurzzeitpflege ein
Angebot, das besonders in Krisenzeiten große
Entlastung schaffen kann.
Pflegeleistungsergänzungsgesetz
Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz
ist Anfang 2002 in Kraft getreten und wurde entwickelt
für Demenzkranke und Menschen mit geistigen
Behinderungen oder anderen psychiatrischen Erkrankung.
Es richtet sich daher an Pflegebedürftige,
die einen besonders hohen Bedarf an allgemeiner
Betreuung und Beaufsichtigung haben.
Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz bestimmt,
dass Pflegebedürftige maximal 460,00 Euro pro
Kalenderjahr zu ihren bisherigen Leistungen aus
der Pflegeversicherung hinzu erhalten. Da die Leistungen
aus den bereits vorhandenen Mitteln der Pflegeversicherung
finanziert werden, ist der Leistungsumfang relativ
bescheiden. Die Verwendung ist zweckgebunden.
Wofür können die 460,00
Euro genutzt werden?
- Kosten für Tages-, Nacht-
und Kurzzeitpflegeangebote
- Allgemeine Betreuung und Anleitung durch Pflegedienste
- Sonstige regionale Betreuungs- und Entlastungsangebote
(die nach „Landesrecht“ anerkannt sind)
Eine Liste mit den anerkannten Betreuungs-
und Entlastungsangeboten ist bei den zuständigen
Pflegekassen und/oder bei den Sozialministerien
der Bundesländer erhältlich.
Die Zahlung der 460,00 Euro erfolgt
erst bei Vorlage der Belege oder der schriftlichen
Nachweise der gezahlten Beträge, d. h. dass
die Kosten erst selbst übernommen werden müssen
und im Nachhinein erstattet werden.
Wird die gesamte Summe in einem Jahr nicht voll
ausgeschöpft, ist ein Übertrag der Restsumme
der 460,00 Euro ins nächste Jahr möglich.
Finanz-Tipp: Beantragen
Sie das Geld gleich zu Beginn des Jahres, da die
Zahlung anteilig zum Antragsstellungsdatum geschieht.
Eine zusätzliche Leistung zu
den 460,00 Euro im Jahr ist, dass bei Pflegestufe
1 und 2 die Nutzung von zwei Beratungseinsätzen
durch Pflegedienste pro Halbjahr, bei Pflegestufe
3 zwei Beratungseinsätze pro Vierteljahr ermöglicht
werden.
Pflegehilfsmittel
In § 40 Abs. 1 SGB XI ist
der Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische
Hilfen geregelt: "Pflegebedürftige haben
Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung
der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen
oder ihm eine selbständigere Lebensführung
ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen
Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung
oder anderen zuständigen Leistungsträgern
zu leisten sind."
Die Pflegekasse übernimmt,
unabhängig von der Pflegestufe, die Kosten
für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen
Pflege notwendig sind. Diese Pflegehilfsmittel sollen
die Pflege erleichtern und dem Pflegebedürftigen
eine möglichst selbstständige Lebensführung
ermöglichen. Die Pflegeversicherung tritt jedoch
nur dann ein, wenn keine Leistungsverpflichtung
der Krankenkasse besteht, d.h. soweit die Hilfsmittel
nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung bereits
durch die Krankenversicherung oder einen anderen
zuständigen Leistungsträgern zu Verfügung
gestellt worden sind. Dieser Anspruch auf Pflegehilfsmittel
ist in § 40 Abs. 1 SGB XI gesetzlich geregelt.
Bei den Pflegehilfsmitteln unterscheidet
die Pflegekasse zwischen „zum Verbrauch bestimmten
Hilfsmitteln“ wie z. B. Einmalhandschuhe oder
Inkontinenzeinlagen und technischen Hilfsmitteln
wie z. B. Notrufsystem oder Pflegebett. Zu den Kosten
für technische Hilfsmittel muss der Pflegebedürftige
einen Eigenanteil von 10%, maximal jedoch 25,00
Euro zahlen. Größere technische Hilfsmittel
werden oft leihweise überlassen.
Aufwendungen für zum Verbrauch
bestimmte Hilfsmittel werden bis zu einem Betrag
von 31,00 Euro/Monat erstattet.
Tipp: Stellt der
medizinische Dienst (MDK) schon bei seiner Begutachtung
fest, dass zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel benötigt
werden, können die 31,00 Euro von der Pflegekasse
zum Monatsanfang überwiesen werden. Die Vorteile
sind:
- Der Einzelnachweis des Pflegebedürftigen
ist nicht mehr notwendig
- Die 31,00 Euro werden ohne Einzelnachweis gezahlt,
d. h. der Betrag wird auch bei einem Krankenhausaufenthalt
von bis zu vier Wochen gezahlt.
Finanz-Tipp: Bei
der ärztlichen Verordnung von Rollstühlen
und Gehhilfen tragen die Krankenkassen die Kosten.
Dies gilt auch für die Verordnung von Inkontinenzhilfsmitteln,
wenn als Ursache eine Erkrankung vorliegt. In diesem
Fall brauchen die 31,00 Euro nicht über die
zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel finanziert
bzw. selber bezahlt werden.
Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf das Hilfsmittel
in einfacher Ausführung (z. B. ein Rollstuhl).
Wenn es allerdings aus hygienischen Gründen
oder dem häufigen Wechsel des Hilfsmittels
notwendig ist, muss die Pflegekasse eine Doppelausstattung
mit dem Hilfsmittel anerkennen (z. B. zwei Rollstühle).
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel umfasst auch
die notwendige Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung
in ihrem Gebrauch.
Der Pflegehilfsmittelkatalog der Pflegekassen gibt
Auskunft darüber, welche Hilfsmittel vergütet,
bzw. leihweise überlassen werden können.
Für die Beantragung von Pflegehilfsmitteln
bei der Pflegekasse für die ambulante Versorgung
genügt ein kurzer formloser Antrag. Erwähnt
werden müssen der Name des Pflegebedürftigen,
Geburtsdatum und Art des beantragten Pflegehilfsmittels.
Eventuell dienlich sein kann die Erwähnung
des Zweckes unter Berufung auf §40 Abs. 1 SGB
XI (s. o.), zum Beispiel „zur Erleichterung
der Pflege“ oder „zur Linderung der
Beschwerden“.
Praxis-Tipp: Zusammenarbeit
mit einem Sanitätshaus
Welches Hilfsmittel wann sinnvoll ist, hängt
vom Einzelfall ab und muss auf die individuellen
Bedürfnisse und Notwendigkeiten abgestimmt
werden. Um eine möglichst optimale Versorgung
mit Pflegehilfsmitteln/Hilfsmitteln für einen
Angehörigen zu gewährleisten, ist die
beste Lösung ein Sanitätshaus zu Rate
zu ziehen. Die Außendienstmitarbeiter/innen
der Sanitätshäuser sind in der Regel gerne
bereit, sich bei einem Hausbesuch die Situation
vor Ort anzuschauen, so können Sie am besten
und individuell beraten. Die Mitarbeiter/innen nennen
die genaue Bezeichnung des Hilfsmittels, welches
für Sie, bzw. für den Angehörigen
und seine Erkrankung die geeignete Versorgung darstellt.
So kann man bei der Verordnung durch den Arzt oder
bei Antrag an die Pflegekasse genaue Angaben machen
und erhält das richtige Hilfsmittel!
Sollte es bei der Verordnung durch den Arzt Schwierigkeiten
geben, kann auch hier das Sanitätshaus um Hilfe
gebeten werden. Oft wirken ein Antrag oder/und eine
Anfrage von Fachleuten Wunder!
Wird das beantragte Hilfsmittel durch die Kranken-/Pflegekasse
abgelehnt, sollte auf jeden Fall Widerspruch eingelegt
werden. Bei Schwierigkeiten bei diesem Vorgang wird
auch in diesem Fall das Sanitätshaus mit Rat
und Tat behilflich sein.
Download-Tipp:
Ein Musterschreiben für einen Widerspruch können
Sie im Internet herunterladen. Unter www.pflegezentrum.de/download.html
finden Sie eine Auswahl an Dokumenten.
Wenn es um Dauerverordnungen geht,
wie z. B. Spezialnahrung, die notwendig bei der
Ernährung durch die Magensonde ist, wird diese
im Sanitätshaus eingereicht. Dieses kümmert
sich dann um die Auswahl (evtl. mit dem Arzt), rechtzeitige
Lieferung, Bestellung einer neuen Verordnung beim
Arzt, etc., so dass dieser Ablauf reibungslos und
ohne Probleme und zusätzlichen Arbeitsaufwand
funktioniert.
Maßnahmen zur Verbesserung
des individuellen Umfelds (Wohnungsanpassung)
Mit den Maßnahmen zur Verbesserung
des individuellen Umfelds sind Umbaumaßnahmen
im persönlichen Wohnraum gemeint. Für
diese Umbaumaßnahmen werden auf Antrag Zuschüsse
von bis zu 2.557,00 Euro je Maßnahme gewährt.
Diese Leistung ist unabhängig von der Pflegestufe.
Die individuelle Wohnraumanpassung soll die häusliche
Pflege erleichtern oder überhaupt (wieder)
möglich machen. Ziel ist es unter anderem,
eine möglichst eigenständige Lebensführung
des Pflegebedürftigen zu bewahren oder wieder
herzustellen und eine Überforderung der Pflegeperson
zu verhindern.
Beispiele für Maßnahmen:
Behindertengerechte Ausstattung des Bades, Türverbreiterungen,
Einbau eines Treppenlifts usw.
Für die Eigenbeteiligung werden 10 % der Kosten
der Maßnahme, jedoch höchstens 50 % der
monatlichen Bruttoeinnahmen des Pflegebedürftigen
berechnet. Die Pflegekassen haben dazu "Empfehlungen
zu den Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen
Wohnumfelds" verabschiedet.
Finanz-Tipp: Wenn
eine Maßnahme vollends abgeschlossen ist,
z. B. die behindertengerechte Ausstattung des Bades,
dann kann, bei einer veränderten Pflegesituation
eine neue Maßnahme beantragt werden!
Pflegekurse
Zur Unterstützung der Pflegepersonen,
zur Erleichterung und Verbesserung der Pflegesituation
zuhause und zur Qualitätssicherung der häuslichen
Pflege, werden von den Pflegekassen Pflegekurse
angeboten. Diese kostenlosen Kurse vermitteln Laienpflegern
hilfreiche Kenntnisse und Fertigkeiten.
Tipp: Die Pflegekurse
können auch im eigenen häuslichen Bereich
stattfinden. Das Pflegezentrum bietet zahlreiche
und abgestimmte Pflegekurse an. Bitte informieren
Sie sich über unser Angebot unter www.pflegezentrum.de/pflegekurse.html
Zusätzlich zur Informationsvermittlung
durch Pflegefachkräfte bieten diese Kurse den
Angehörigen auch die Möglichkeit zum Austausch
mit anderen Betroffenen. Neben dem Angebot von Pflegekursen
sind die Pflegekassen außerdem jederzeit zur
umfassenden Beratung von Pflegebedürftigen
und ihren pflegenden Angehörigen verpflichtet.
Tipp: Informationen
über Pflegekurse und Beratungen sind bei allen
zuständigen Kranken- und Pflegekassen und im
Pflegezentrum (www.pflegezentrum.de)
erhältlich.
Pflegeleistungen bei Aufenthalt im Ausland
Bei einem Aufenthalt im Ausland
ruht der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Ausnahme: Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt
von bis zu 6 Wochen/Kalenderjahr wird das Pflegegeld
weitergezahlt. Sachleistungen können beantragt
werden bei einer Begleitung durch eine Pflegekraft,
die in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse
steht.
Innerhalb der europäischen Union kann bei dauerndem
Aufenthalt in einem anderen EU-Land die Geldleistung
der deutschen Pflegeversicherung bezogen werden.
Dies gilt zusätzlich für Staaten des europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR): Norwegen, Liechtenstein,
Schweiz und Island.
Sachleistungen können im Wege der so genannten
Sachleistungsaushilfe bezogen werden. Das bedeutet
für den Versicherten, dass er in diesem Fall
die Pflegesachleistungen erhält, die im Gastland
für die Sozialversicherten nach dem Recht des
Aufenthaltslandes vorgesehen sind.
Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Um die Pflegebereitschaft im häuslichen
Bereich zu erhöhen und den Einsatz der Pflegepersonen
anzuerkennen, hat die Pflegeversicherung die soziale
Sicherheit der Pflegenden verbessert.
Als Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung
gelten Personen, die einen Pflegebedürftigen
nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden/Woche
in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Die Pflegeversicherung zahlt die
gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge für
Pflegepersonen, die nicht mehr als 30 Stunden/Woche
erwerbstätig sind. Die Höhe der Beiträge
richtet sich nach Pflegestufe und Pflegeaufwand.
Berücksichtigt wird hier die Zeit, die bei
der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
auf die Hilfestellungen entfallen ist.
Pflegende Angehörige sind bei
allen Pflegetätigkeiten und allen mit der Pflege
verbundenen Tätigkeiten und Wegen gesetzlich
unfallversichert.
Bei mehreren nicht erwerbstätigen Pflegepersonen
verteilt sich der Beitrag anteilsmäßig
auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der geleisteten
Pflege.
Wenn eine Pflegeperson zwei oder mehrere Pflegebedürftige
betreut, stehen ihr entsprechend höhere Rentenbeiträge
zu. In diesen Fällen allerdings prüft
die Kasse, ob es sich weiterhin um nicht erwerbsmäßige
Pflege handelt.
Bei vorübergehender Unterbrechung
der Pflege (bei Auslandsaufenthalt bis zu 6 Wochen
oder Krankenhausaufenthalt bis zu 4 Wochen) werden
die Rentenversicherungsbeiträge weiter bezahlt.