Einleitung zu Pflegehilfsmittel & Co.
Der alte Mensch ist
in seinem Alltag und seiner Selbständigkeit in
vielen Fällen und Bereichen behindert oder eingeschränkt.
Oft können solche Probleme aber schon durch einfache
und kleine Hilfsmittel beseitigt werden und das Leben
vereinfachen.
Aber: Was ist ein Heilmittel, was ein Pflegehilfsmittel
und wo ist der Unterschied zum Hilfsmittel? Welche
Pflege-/Hilfsmittel gibt es? Was steht mir zu? Wo
bekomme ich welche Hilfen?
Dieses Kapitel soll für den Laien ein wenig Licht
ins Dunkel bringen.

Heilmittel
Bei Heilmitteln (oder
besser Heilhandlungen) handelt es sich um persönlich
zu erbringende medizinische Dienstleistungen, die
aktiv auf das Krankheitsgeschehen einwirken. Diese
Dienstleistungen dürfen nur von entsprechend
ausgebildeten und berufspraktisch erfahrenen Personen
mit Zulassung (gemäß § 124 SGB V)
erbracht werden. Zu den Heilmitteln gehören Maßnahmen
der physikalischen Therapie (Krankengymnastik, Massagen,
Wärme-/Kältetherapie, …), podologischen
Therapie (Behandlungen krankhafter Veränderungen
am Fuß infolge eines Diabetes mellitus) der
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Logopädie)
sowie der Arbeits- und Beschäftigungstherapie
(Ergotherapie).
Die Verordnung von
Heilmitteln richtet sich nach den Heilmittelrichtlinien,
zuletzt neu in Kraft getreten am 1. Juli 2004.
Bei einer Verordnung
von Heilmitteln muss der Versicherte eine Zuzahlung
von 15% leisten. Eine Befreiung ist als Härtefall
(nach §§ 61 und 62 SGB V) möglich.
Hilfsmittel
Was ein Hilfsmittel ist und der Anspruch darauf sind
in §33 Abs.1 SGB V definiert. Hier heißt
es: "Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung
mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die
im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der
Krankenbehandlung zu sichern oder einer Behinderung
auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen … sind. Der Anspruch umfasst auch
die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch."
Im Sinne des Gesetzes
soll ein Hilfsmittel also an die Stelle eines nicht
mehr funktionstüchtigen Körperorgans treten
und weitgehend dessen beeinträchtigte Funktion
(gehen, stehen, greifen, sehen, …) erleichtern,
ergänzen, ermöglichen oder ganz übernehmen.
Die Aufgabe eines Hilfsmittels ist somit der Ausgleich
eines körperlichen Funktionsdefizits.
Der Anspruch auf die
Versorgung mit Hilfsmitteln besteht grundsätzlich
für Versicherte, wenn diese notwendig sind, um
Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern
sind, bei Behinderungen und zur Vermeidung oder Minderung
von Pflegebedürftigkeit.
Der Anspruch auf Hilfsmittel ist bei
der zuständigen Krankenkasse geltend zu machen.
Bei der Beantragung müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
- Für das Hilfsmittel muss eine
ärztliche Verordnung vorliegen.
- Die Hilfsmittel müssen in
direktem Zusammenhang mit der Behandlung
(§§27 und 33 SGB V) oder Verhütung
einer Krankheit nach (§§23 u. 33 SGB V)
stehen.
- Die Leistungen müssen notwendig
und wirtschaftlich sein (§ 12 SGBV „Wirtschaftlichkeitsgebot")
Wird der Antrag abgelehnt, kann Widerspruch
eingelegt werden.
Download-Tipp: Ein
Musterschreiben für einen Antrag und einen Widerspruch
auf einen abgelehnten Antrag „Hilfsmittel“
finden Sie unter www.pflegezentrum.de/download.html
Pflegehilfsmittel
In § 40 Abs.
1 SGB XI ist der Anspruch auf Pflegehilfsmittel geregelt:
"Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung
mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der
Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen
beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung
ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen
Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung
oder anderen zuständigen Leistungsträgern
zu leisten sind."
Die Pflegekasse übernimmt,
unabhängig von der Pflegestufe, die Kosten für
Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen
Pflege notwendig sind. Diese Pflegehilfsmittel sollen
die Pflege erleichtern und dem Pflegebedürftigen
eine möglichst selbstständige Lebensführung
ermöglichen. Die Pflegeversicherung tritt jedoch
nur dann ein, wenn zuvor die Pflegebedürftigkeit
festgestellt wurde und keine Leistungsverpflichtung
der Krankenkasse besteht, d.h. soweit die Hilfsmittel
nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung durch
die Krankenversicherung oder einen anderen zuständigen
Leistungsträgern zu Verfügung gestellt werden
müssen oder bereits worden sind. Dieser Anspruch
auf Hilfsmittel ist in § 33 Abs. 1 SGB V gesetzlich
geregelt (s. 6.2).
Für Pflegehilfsmittel für die ambulante
Versorgung genügt ein kurzer formloser Antrag
bei der Pflegekasse. Erwähnt werden müssen
der Name des Pflegebedürftigen, Geburtsdatum
und Art des beantragten Pflegehilfsmittels. Eventuell
dienlich sein kann die Erwähnung des Zweckes
unter Berufung auf den oben genannten §40 Abs.
1 SGB XI, zum Beispiel „zur Erleichterung der
Pflege“ oder „zur Linderung der Beschwerden“.
Als Antrag wird auch eine Empfehlung des MDK im Gutachten
über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit
gewertet.
Wird der Antrag abgelehnt, kann Widerspruch eingelegt
werden.
Download-Tipp: Ein
Musterschreiben für einen Antrag und einen Widerspruch
auf einen abgelehnten Antrag „Pflegehilfsmittel“
finden Sie im Internet unter der Webadresse www.pflegezentrum.de/download.html
Der so genannte Pflegehilfsmittelkatalog
der Pflegekassen gibt Auskunft darüber, welche
Hilfsmittel der Leistungspflicht der Pflegekassen
unterliegen, welche also vergütet, bzw. leihweise
überlassen werden können. Im Hilfsmittelverzeichnis
wird nach Produktgruppen unterschieden, d.h. es gibt
Pflegehilfsmittel
- zur Erleichterung
der Pflege
- zur Körperpflege/Hygiene
- zur selbständigen
Lebensführung/Mobilität
- zur Linderung von
Beschwerden
- zum Verbrauch bestimmte
- und sonstige.
Bei den Pflegehilfsmitteln
unterscheidet die Pflegekasse zwischen „zum
Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln“ und technischen
Hilfsmitteln.
Technische Hilfsmittel
Zu den technischen
Hilfsmitteln gehören u.a.:
- Pflegebetten und Ausstattung (Lagerungshilfsmittel
wie Felle, Lagerungskissen und –rollen)
- Rollstühle, Toilettenstühle
- Gehwagen und Gehgestelle
- Orthopädische Hilfsmittel
wie Prothesen u.a.
- Hebegeräte, auch um die Körperpflege
zu erleichtern
- Notrufsysteme
- technische Küchengeräte,
die in besonderem Maße der eingeschränkten
Möglichkeit zur Verrichtung von hauswirtschaftlicher
Tätigkeit dienen
Zu den Kosten für
technische Hilfsmittel muss der Pflegebedürftige
einen Eigenanteil von 10%, maximal jedoch 25,00 Euro
zuzahlen - bei ausgeliehen Hilfsmitteln entfällt
diese Eigenbeteiligung. Zur Vermeidung von Härten
kann der Versicherte ganz oder teilweise von der Zuzahlung
befreit werden.
Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf ein Hilfsmittel
in einfacher Ausführung (z. B. ein Rollstuhl).
Wenn es allerdings aus hygienischen Gründen oder
dem häufigen Wechsel des Hilfsmittels als notwendig
angezeigt ist, muss die Pflegekasse eine Doppelausstattung
mit dem Hilfsmittel anerkennen (z. B. zwei Rollstühle).
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel umfasst auch die
notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
Größere technische Hilfsmittel werden in
allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.
Wenn die medizinische Notwendigkeit wegfällt
oder der Pflegebedürftige verstirbt, müssen
sie zurückgegeben werden. Die Pflegekasse kann
die Bewilligung davon abhängig machen, ob die
Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel
anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in
seinem Gebrauch ausbilden lassen.
Hinweis: Wenn es Versicherte ablehnen, ein technisches
Hilfsmittel leihweise zu übernehmen, haben sie
die Kosten für das Hilfsmittel in vollem Umfang
zu übernehmen.
Zum Verbrauch
bestimmte Hilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte
Hilfsmittel sind Hilfsmittel, welche nur einmal verwendet
werden können, z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe,
Mundschutz, Bettschutz-einlagen, Inkontinenzmaterial
(Vorlagen, Windelhosen, etc.).
Aufwendungen für
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden bis zu
einem Betrag von 31,00 Euro/Monat erstattet.
Finanz-Tipp:
Stellt der medizinische Dienst (MDK) schon bei seiner
Begutachtung fest, dass zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
benötigt werden, können die 31,00 Euro von
der Pflegekasse zum Monatsanfang überwiesen werden.
Die Vorteile sind:
- Der Einzelnachweis
des Pflegebedürftigen ist nicht mehr notwendig
- Die 31,00 Euro
werden ohne Einzelnachweis gezahlt, d. h. der Betrag
wird auch bei einem Krankenhausaufenthalt von bis
zu vier Wochen gezahlt
Finanz-Tipp:
Bei der ärztlichen Verordnung von Inkontinenzhilfsmitteln
durch eine Erkrankung (=Verordnung eines Hilfsmittels),
werden die Kosten durch die Krankenkasse getragen.
In diesem Fall brauchen die 31,00 Euro nicht über
die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel finanziert
bzw. selber bezahlt werden.
Grundsätzliches
zum Einkauf von Pflegehilfsmittel
Ob Sie ein Pflegehilfsmittel
selbst finanziert erwerben oder von der Pflegekasse
gestellt bekommen, wichtig ist, dass es das Richtige
ist! Um eine falsche Ausstattung und das sinnlose
Herumstehen und Einstauben von Hilfsmitteln zu vermeiden,
sollten Sie die Bedürfnisse des/der Nutzer genau
definieren: Hier einige Grundsätze, die Sie vor
der Anschaffung beachten sollten:
- Wer ist der eigentliche „Anwender“
des Pflegehilfsmittels?
Klären sie gleich zu
Beginn, wer der eigentliche Anwender (Pflegebedürftiger
oder Pflegeperson?) ist und beteiligen Sie denjenigen
maßgeblich an der Entscheidung über das
Hilfsmittel. Machen Sie die Ausstattung vom Anwender
abhängig (komplizierte Technik fördert
nicht immer die Selbständigkeit von alten Menschen!).
- Wozu soll das Pflegehilfsmittel
eingesetzt werden und welche Leistung muss erbracht
werden?
Beispiel Rollstuhl: Findet
ein Transport ausschließlich in der Wohnung
statt? Wird der Rollstuhl auch außerhalb der
Wohnung genutzt? Wird der Rollstuhl immer nur kurze
Zeit benutzt oder gibt es lange Sitzzeiten? Ist
der Pflegebedürftige noch selber in der Lage
sich mit dem Rollstuhl fortzubewegen oder muss er
geschoben werden? Muss der Rollstuhl faltbar und
damit leicht zu transportieren sein? …
Zusammenarbeit
mit einem Sanitätshaus
Welches Hilfsmittel
wann sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und
muss auf die individuellen Bedürfnisse und Notwendigkeiten
abgestimmt werden. Um eine möglichst optimale
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln/Hilfsmitteln für
einen Angehörigen zu gewährleisten, ist
die beste Lösung ein Sanitätshaus zu Rate
zu ziehen.
Die AußendienstmitarbeiterInnen
der Sanitätshäuser sind in der Regel gerne
bereit, sich bei einem Hausbesuch die Situation vor
Ort anzuschauen, so können sie am besten und
individuell beraten. Die MitarbeiterInnen nennen die
genaue Bezeichnung des Hilfsmittels, welches für
Sie, bzw. für den Angehörigen und seine
Erkrankung die geeignete Versorgung darstellt. So
kann man bei der Verordnung durch den Arzt oder bei
Antrag an die Pflegekasse genaue Angaben machen und
erhält das richtige Hilfsmittel.
Sollte es bei der
Verordnung durch den Arzt Schwierigkeiten geben, kann
auch hier das Sanitätshaus um Hilfe gebeten werden.
Oft wirken ein Antrag oder/und eine Anfrage von Fachleuten
Wunder.
Wenn es um Dauerverordnungen
geht, wie z. B. Spezialnahrung, die notwendig bei
der Ernährung durch die Magensonde ist, wird
diese im Sanitätshaus eingereicht. Dieses kümmert
sich dann um die Auswahl (mit ärztlicher Absprache),
rechtzeitige Lieferung, Bestellung einer neuen Verordnung
beim Arzt, etc., so dass dieser Ablauf reibungslos
und ohne Probleme und zusätzlichen Arbeitsaufwand
für Sie funktioniert.
Wird das beantragte
Hilfsmittel durch die Kranken-/Pflegekasse abgelehnt,
sollte auf jeden Fall Widerspruch eingelegt werden.
Bei Schwierigkeiten bei diesem Vorgang wird auch hier
das Sanitätshaus mit Rat und Tat behilflich sein.
Einkaufs-Tipp:
Das Pflegezentrum kooperiert mit dem Reha- und Sanitäts-Großhandel
und Apotheken und kann bis zu 40% günstigere
Pflegemittel, Hilfsmittel und Medikamente anbieten.
Ein weiterer finanzieller Vorteil ist, dass oft auf
die Rezeptgebühr verzichtet wird. Einen Überblick
über unsere Produkte finden Sie in unserem Sanitätshaus
Download-Tipp:
Ein Musterschreiben für einen Antrag und einen
Widerspruch können Sie im Internet herunterladen.
Unter www.pflegezentrum.de/download.html
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