Das
richtige Altenheim - Heimkosten
Mit den Heimkosten
werden die Leistungen abgegolten, die ein Heim
anbietet. Dabei ist der Heimträger gesetzlich
verpflichtet, seine Leistungen nach Art, Inhalt
und Umfang im Einzelnen zu beschreiben gesondert
anzugeben.
Heime,
die Pflegebedürftige betreuen, dürfen nur
die Kostensätze berechnen, die in der Pflegesatzkommission
(Spitzenverbände der Pflegekassen, der Sozialhilfeträger
und der Heimträger) für Unterkunft, Verpflegung,
Pflege und Zusatzleistungen ausgehandelt wurden. Die
Kostensätze sind nach Grad der Pflegebedürftigkeit,
sprich nach Pflegestufen gestaffelt.
Bei festgestellter
Pflegebedürftigkeit, übernimmt die Pflegekasse
je nach Pflegestufe die Kosten für die Pflege
im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen betragsmäßigen
Höchstgrenzen. Die Kosten für Unterkunft,
Verpflegung (sogen. Hotelkosten) und die Zusatzleistungen
sowie die über die Höchstgrenze hinaus gehenden
Kosten für die Pflege, sind von der Bewohnerin
bzw. dem Bewohner selbst aufzubringen.
Kann das Heimentgelt nicht aus dem eigenen Renten-
oder Pensionseinkommen bezahlt werden, kann über
das Sozialamt ein Zuschuss (Sozialhilfe, Wohngeld)
beantragt werden. (Siehe auch Kapitel: Finanzen)
Manche Heime verlangen
ein Wohndarlehen und/oder eine Kaution. Darlehen müssen
verzinst werden und werden entweder zurückgezahlt
oder mit dem Entgelt verrechnet. Wohndarlehen dürfen
vom Heim für den Bau, den Erwerb, die Instandsetzung,
die Ausstattung oder den Betrieb des Heimes verwendet
werden.
Eine Kaution darf
höchstens zwei Monatsmieten betragen und muss
mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist
üblichen Zinssatz verzinst werden. Weiterhin
muss die Kaution auf einem gesonderten Konto angelegt
werden, d. h. getrennt vom Vermögen des Heimträgers.
Eine Kaution darf weder von Versicherten der Pflegeversicherung
noch von Sozialhilfeempfängern verlangt werden.
|