Einleitung
Das Betreuungsrecht ist 1992 in
Kraft getreten und ersetzt das bis dahin geltende
Recht über die Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflege.
Das Betreuungsrecht ist eingerichtet für hilfsbedürftige
Personen, um ihnen mit gleichzeitiger Erhaltung
einer größtmöglichen Selbstbestimmung
notwendigen Schutz und erforderliche Fürsorge
gewährleisten soll. Zu diesem Zweck sorgt das
Betreuungsrecht dafür, dass für eine hilfsbedürftige
Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem
von einem Gericht festgelegten Umfang für sie
handelt.
Das Betreuungsrecht ist wie die
meisten gesetzlichen Themen eine recht trockene
und für den Laien oft undurchsichtige Angelegenheit.
Darum werden in diesem Kapitel viele Paragrafen
nicht ausführlich genannt und erklärt,
sie werden aber erwähnt, damit Sie bei Bedarf
die Möglichkeit haben die Inhalte zu finden.
Im Betreuungsrecht (BGB 4. Buch: Familienrecht)
ist unter anderem geregelt, welche Voraussetzungen
für eine Betreuung erfüllt sein müssen
sind, welche Rechte und Pflichten ein Betreuer hat
und wie eine Betreuung endet. Aus oben genannten
Gründen soll das Betreuungsrecht an dieser
Stelle nur grob umrissen werden.
Infotipp: Unter
folgender Adresse bekommen Sie kostenlos eine ausführliche
Broschüre über das Betreuungsrecht:
GVP Gemeinnützige Werkstätten
Bonn
BMJ-Broschürenversand
Maarstr. 98a
53227 Bonn
oder per Email: bmj@gvp-bonn.de
oder telefonisch über 0180-5221996
oder per Fax 0180-5221997
oder als download unter www.bmj.bund.de/enid/bo.html